Verpflegungsmehraufwand

Wer regelmäßig auf Dienstreise oder Montage ist, kennt die tägliche Suche nach einem Restaurant, Imbiss oder Supermarkt. Der Verpflegungsmehraufwand beschreibt etwas umständlich die Verpflegungskosten für Arbeitsnehmer, wenn sie für einen längeren Zeitraum beruflich unterwegs sind. Was das dann genau bedeutet, erklären wir ganz kurz.

i. Was ist der Verpflegungsmehraufwand?

Der Verpflegungsmehraufwand (auch bekannt als Verpflegungspauschale) ist eine steuerliche Erleichterung für beruflich bedingte Reisen. Es handelt sich um eine Pauschale, die Arbeitnehmer und Selbstständige für Verpflegungskosten während einer Dienstreise oder Auswärtstätigkeit geltend machen können.

Die Verpflegungspauschale wird in Abhängigkeit von der Dauer der Reise und dem Zielort festgelegt. Sie umfasst alle Kosten für Verpflegung, einschließlich Frühstück, Mittagessen, Abendessen und eventuell auch Zwischenmahlzeiten. Die Pauschalen variieren je nach Land und können auch je nach Reiseland unterschiedlich sein.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verpflegungspauschale nur für tatsächlich unternommene Dienstreisen und Auswärtstätigkeiten geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus müssen die Kosten, die tatsächlich angefallen sind, belegbar sein.

ii. Wer bekommt Verpflegungsmehraufwand?

In der Regel können Arbeitnehmer und Selbstständige den Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn sie aus beruflichen Gründen eine Dienstreise oder Auswärtstätigkeit unternehmen. Dies betrifft sowohl Inlands- als auch Auslandsreisen.

Als Dienstreise gilt eine Reise, die der Arbeitnehmer im Interesse seines Arbeitgebers unternimmt und die von diesem veranlasst oder genehmigt wurde. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird.

Beispiel:

Ein Monteur, der normalerweise in der Zentrale des Unternehmens arbeitet, wird für einige Tage zu einem Kunden geschickt, um eine Reparatur durchzuführen. Während dieser Zeit hat er eine Auswärtstätigkeit und kann Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

iii. Wer zahlt den Verpflegungsmehraufwand?

In der Regel trägt der Arbeitnehmer oder Selbstständige die Kosten für Verpflegung während einer Dienstreise oder Auswärtstätigkeit zunächst selbst. Die Verpflegungspauschale stellt jedoch eine steuerliche Erleichterung dar, mit der sich diese Kosten teilweise oder ganz erstatten lassen.

Die Verpflegungspauschale wird in der Regel vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt. Die Höhe der Pauschale hängt von der Dauer der Reise und dem Zielort ab und wird vom Finanzamt festgelegt.

iv. Wer kann den Verpflegungsmehraufwand absetzen?

Grundsätzlich können Arbeitnehmer und Selbstständige den Verpflegungsmehraufwand absetzen, wenn sie aus beruflichen Gründen eine Dienstreise oder Auswärtstätigkeit unternehmen. Dies gilt sowohl für Inlands- als auch für Auslandsreisen.

Um den Verpflegungsmehraufwand absetzen zu können, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Reise aus beruflichen Gründen unternommen werden und von dem Arbeitgeber veranlasst oder genehmigt worden sein. Zum anderen müssen die Verpflegungskosten tatsächlich angefallen und belegbar sein.

v. Wie wird der Verpflegungsmehraufwand in einer Steuererklärung angegeben?

Der Verpflegungsmehraufwand kann in der Anlage N der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dazu müssen die tatsächlichen Reisetage sowie der Zielort der Dienstreise oder Auswärtstätigkeit angegeben werden.

Es gibt für Inlandsreisen und Auslandsreisen unterschiedliche Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand. Die Pauschalen für die Verpflegung können bei der Berechnung der Werbungskosten berücksichtigt werden, um eine Steuererstattung zu erzielen.

In der Regel verlangt das Finanzamt auch einen Nachweis über die tatsächlichen Kosten, die angefallen sind. Daher ist es wichtig, Belege für die Verpflegungskosten aufzubewahren, um diese im Zweifelsfall vorlegen zu können.

Es ist zu beachten, dass die Angaben zur Verpflegungspauschale nur dann gemacht werden müssen, wenn man die Pauschalen tatsächlich in Anspruch nimmt und nicht, wenn man die tatsächlichen Kosten ansetzt.