i. STEUERKLASSEN 1 BIS 6 IN DER ÜBERSICHT
Durch die Einteilung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in verschiedene Lohnsteuerklassen (kurz: Steuerklassen) wird der Prozess zur Berechnung bzgl. der abzuführenden Lohnsteuer für Arbeitgeber deutlich vereinfacht. Grund hierfür ist, dass bereits sämtliche Einkommens- und Freibeträge sowie Pauschalen in den Steuerklassen berücksichtigt werden.
Alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen werden vom Finanzamt in eine der sechs Lohnsteuerklassen eingeteilt. Welche Steuerklasse infrage kommt, ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise Ihrem Familienstand, Ihrem Arbeitsverhältnis und auch der Höhe Ihres Einkommens ab.
Steuerklasse 1 – Ledig, kinderlos oder geschieden
Wer in Steuerklasse 1 eingruppiert ist, wird steuerlich am höchsten belastet und zahlt somit nahezu die meisten Steuern.
In Steuerklasse 1 sind:
Alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen werden vom Finanzamt in eine der sechs Lohnsteuerklassen eingeteilt. Welche Steuerklasse infrage kommt, ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise Ihrem Familienstand, Ihrem Arbeitsverhältnis und auch der Höhe Ihres Einkommens ab.
Steuerklasse 1 – Ledig, kinderlos oder geschieden
Wer in Steuerklasse 1 eingruppiert ist, wird steuerlich am höchsten belastet und zahlt somit nahezu die meisten Steuern.
In Steuerklasse 1 sind:
- Ledige,
- Geschiedene,
- Verwitwete,
- Kinderlose,
- Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner mit dauerhaft zwei getrennten Wohnsitzen.
Steuerklasse 2 – Alleinerziehende
Steuerklasse 2 ist nur für Alleinerziehende Mütter oder Väter. Voraussetzung ist jedoch, dass in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Zudem darf keine weitere volljährige Person im Haushalt leben, es sei denn, es handelt sich um eine pflegebedürftige Person.
Im Gegensatz zu anderen Steuerklassen haben Sie in Steuerklasse 2 Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Ein Wechsel in Steuerklasse 2 und der Entlastungsbetrag müssen jedoch beantragt werden. Für den Steuerklassenwechsel füllen Sie einfach den „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ aus und fügen für jedes Ihrer Kinder noch jeweils die „Anlage Kind“ hinzu. Antrag und Anlage(n) senden Sie dann einfach an Ihr Finanzamt. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen Sie dagegen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung. Dazu füllen Sie auf Seite 2 der „Anlage Kind“ die entsprechenden Felder zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende aus.
Steuerklasse 3 – Ehepaare mit unterschiedlichem Einkommen
Steuerklasse 3 ist vorrangig für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften gedacht, denn hier kann ein Partner die komfortable Steuerklasse 3 nutzen, während der/die andere Partner automatisch in Steuerklasse 5 rutscht. Das Einkommen beider Partner kann zudem gemeinsam veranlagt werden. Die Steuerklassenkombination 3 und 5 ist sinnvoll, wenn Ihr Einkommen oder das Ihres Partners/Ihrer Partnerin mehr als 60 % des gemeinsamen Einkommens ausmacht. Verdienen Sie in etwa gleich viel, wäre die Steuerklassenkombination 4 und 4 besser.
Steuerklasse 2 ist nur für Alleinerziehende Mütter oder Väter. Voraussetzung ist jedoch, dass in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Zudem darf keine weitere volljährige Person im Haushalt leben, es sei denn, es handelt sich um eine pflegebedürftige Person.
Im Gegensatz zu anderen Steuerklassen haben Sie in Steuerklasse 2 Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Ein Wechsel in Steuerklasse 2 und der Entlastungsbetrag müssen jedoch beantragt werden. Für den Steuerklassenwechsel füllen Sie einfach den „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ aus und fügen für jedes Ihrer Kinder noch jeweils die „Anlage Kind“ hinzu. Antrag und Anlage(n) senden Sie dann einfach an Ihr Finanzamt. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen Sie dagegen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung. Dazu füllen Sie auf Seite 2 der „Anlage Kind“ die entsprechenden Felder zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende aus.
Steuerklasse 3 – Ehepaare mit unterschiedlichem Einkommen
Steuerklasse 3 ist vorrangig für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften gedacht, denn hier kann ein Partner die komfortable Steuerklasse 3 nutzen, während der/die andere Partner automatisch in Steuerklasse 5 rutscht. Das Einkommen beider Partner kann zudem gemeinsam veranlagt werden. Die Steuerklassenkombination 3 und 5 ist sinnvoll, wenn Ihr Einkommen oder das Ihres Partners/Ihrer Partnerin mehr als 60 % des gemeinsamen Einkommens ausmacht. Verdienen Sie in etwa gleich viel, wäre die Steuerklassenkombination 4 und 4 besser.
- Verwitwete im Jahr des Todes + Folgejahr,
- Ehepartner,
- Eingetragene Lebenspartner, wenn ein Partner die Steuerklasse IV hat oder nicht arbeitet bzw. weniger verdient.
Steuerklasse 4 – Ehepaare mit gleichem Einkommen
Steuerklasse 4 ist nur für verheiratete Personen bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften. Direkt nach der Hochzeit werden alle Paare erst einmal vom Finanzamt in Steuerklasse 4 eingeordnet. Wenn Sie die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 bevorzugen, müssen Sie einen Wechsel beim Finanzamt beantragen. Verdienen Sie ähnlich wie Ihr Partner/in kann es sich lohnen, die Steuerklasse 4 beizubehalten.
Steuerklasse 4 ist nur für verheiratete Personen bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften. Direkt nach der Hochzeit werden alle Paare erst einmal vom Finanzamt in Steuerklasse 4 eingeordnet. Wenn Sie die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 bevorzugen, müssen Sie einen Wechsel beim Finanzamt beantragen. Verdienen Sie ähnlich wie Ihr Partner/in kann es sich lohnen, die Steuerklasse 4 beizubehalten.
- Ehepaare, wenn beide Steuerklasse IV wählen,
- Eingetragene Lebenspartner, wenn beide Steuerklasse IV wählen.
Steuerklasse 4 mit Faktor
Seit 2010 können Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner die Steuerklassenkombination 4 und 4 mit Faktor wählen, wodurch ungleiche Einkommen gleich besteuert werden. Durch den Faktor berechnet das Finanzamt nämlich bereits während des Jahres unter berücksichtigt des Splittingvorteils, die voraussichtliche Steuerschuld beider Partner.
Steuerklasse 5 – Verheiratete in Kombination mit Steuerklasse 3
Die Steuerklasse 5 ist für (Ehe-)Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften und kann nur genutzt werden, wenn einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat, beide berufstätig sind und ein Einkommen von mindestens 450 € erzielt wird. Steuerklassenkombination 3 und 5 lohnt sich in der Regel jedoch nur dann, wenn die jeweiligen Einkommen stark auseinanderliegen. Der Grundfreibetrag sowie der Kinderfreibetrag können in Steuerklasse 5 nicht geltend gemacht werden.
Seit 2010 können Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner die Steuerklassenkombination 4 und 4 mit Faktor wählen, wodurch ungleiche Einkommen gleich besteuert werden. Durch den Faktor berechnet das Finanzamt nämlich bereits während des Jahres unter berücksichtigt des Splittingvorteils, die voraussichtliche Steuerschuld beider Partner.
Steuerklasse 5 – Verheiratete in Kombination mit Steuerklasse 3
Die Steuerklasse 5 ist für (Ehe-)Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften und kann nur genutzt werden, wenn einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat, beide berufstätig sind und ein Einkommen von mindestens 450 € erzielt wird. Steuerklassenkombination 3 und 5 lohnt sich in der Regel jedoch nur dann, wenn die jeweiligen Einkommen stark auseinanderliegen. Der Grundfreibetrag sowie der Kinderfreibetrag können in Steuerklasse 5 nicht geltend gemacht werden.
- Ehepaare, wenn die Steuerklassenkombination III und V gewählt wurde,
- Eingetragene Lebenspartner, wenn die Steuerklassenkombination III und V gewählt wurde.
Wenn Sie zwei Jobs oder mehr nachgehen und pro Arbeitsstelle mehr als 450 € verdienen, dann verbleiben Sie mit Ihrem Hauptjob in der bereits gewählten Steuerklasse, der Nebenjob fällt jedoch automatisch in Steuerklasse 6. Das gilt unabhängig von Ihrem Familienstand.
- Singles, Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ab dem zweiten Job.
ii. WIE KANN MAN DIE STEUERKLASSE WECHSELN?
Sobald sich Ihre Familienverhältnisse ändern, wird auch die Steuerklasse automatisch vom Finanzamt angepasst. Das ist der Fall, wenn Sie:
- Sie heiraten,
- Sie sich von Ihrem Partner/Ihrer Partnerin trennen oder scheiden lassen,
- Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin stirbt,
- Sie als Unverheiratete ein Kind bekommen.
Bis vor Kurzem konnten Steuerpflichtige die Steuerklasse nur einmal pro Kalenderjahr wechseln. Seit dem 01.01.2020 kann ein Steuerklassenwechsel mehrmals im Jahr vorgenommen werden. Späteste Frist für das laufende Kalenderjahr ist allerdings der 30. November. Für den Wechsel füllen Sie lediglich den Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern aus und reichen diesen beim zuständigen Finanzamt ein. Ihre neue Steuerklasse oder Steuerklassenkombination ist dann ab Beginn des Folgemonats gültig.
iii. WELCHE STEUERKLASSE FÜR RENTNER?
Für Rentner und Rentnerinnen gilt das gleich wie für Arbeitnehmer. Denn auch die Steuerklasse für Rentner/innen richtet sich nach dem Familienstand, dem Arbeitsverhältnis und dem Einkommen.