Welche sonstigen Einkünfte gibt es im deutschen Steuerrecht?
Im deutschen Steuerrecht gibt es verschiedene Arten von sonstigen Einkünften, die in der Steuererklärung angegeben werden müssen.
- Renteneinkünfte: Bei Renteneinkünften hängt die steuerliche Behandlung davon ab, ob es sich um eine gesetzliche Rente oder um eine private Rente handelt. Im Allgemeinen sind Renteneinkünfte steuerpflichtig, aber es gibt Freibeträge und Sonderregelungen, die je nach Rentenart und persönlicher Situation des Steuerpflichtigen variieren können. Renteneinkünfte müssen in der Anlage R angegeben werden. Für Renteneinkünfte gibt es verschiedene Freibeträge, je nach Art der Rente und Alter des Rentenempfängers.
Hier sind die wichtigsten Freibeträge:
- Altersentlastungsbetrag: ist ein Freibetrag, der Rentnerinnen und Rentnern gewährt wird, die das 64. Lebensjahr vollendet haben. Der Betrag liegt aktuell bei 24.000 Euro (für das Jahr 2022) und wird von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen.
- Versorgungsfreibetrag: ist ein Freibetrag, der für bestimmte Versorgungsbezüge, wie zum Beispiel Betriebsrenten, gewährt wird. Der Betrag ist abhängig von der Art der Versorgung und beträgt zwischen 201 Euro und 819 Euro pro Jahr.
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag: die vor 2006 begonnen haben und bei denen kein Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt wurde, wird ein zusätzlicher Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt. Der Zuschlag beträgt 384 Euro pro Jahr.
- Werbungskostenpauschbetrag: Rentnerinnen und Rentner können einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro pro Jahr geltend machen.
- Kapitalerträge: siehe Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung: siehe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Unterhaltszahlungen: Unterhaltszahlungen, die von einer Person an eine andere Person geleistet werden, sind in der Regel steuerpflichtig und müssen in der Anlage U angegeben werden. Wenn Sie Unterhalt erhalten, müssen Sie diesen in der Regel als Einkommen in Ihrer Steuererklärung angeben. Wenn Sie hingegen Unterhalt zahlen, können Sie diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
- Entschädigungen: Entschädigungen für Schäden an Personen oder Sachen, Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes oder Entschädigungen für entgangene Zinserträge sind in der Regel steuerpflichtig und müssen in der Anlage SO angegeben werden. In Deutschland müssen Entschädigungen in der Regel in der Anlage „SO“ (Sonstige Einkünfte) der Steuererklärung angegeben werden. Die Anlage „SO“ ist für die Angabe von Einkünften vorgesehen, die nicht in den anderen Anlagen der Steuererklärung erfasst sind. Dazu gehören beispielsweise Entschädigungen für Schäden an Personen oder Sachen, Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes oder Entschädigungen für entgangene Zinserträge.
- Abfindungen: In Deutschland müssen Abfindungen in der Regel in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) der Steuererklärung angegeben werden. In dieser Anlage müssen alle Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit aufgeführt werden, einschließlich der Abfindung.
Die Abfindung ist in der Regel in dem Jahr zu versteuern, in dem sie gezahlt wird. Es gibt jedoch verschiedene steuerliche Regelungen, die je nach Art und Höhe der Abfindung variieren können. Es kann daher ratsam sein, sich von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten zu lassen, um die genauen steuerlichen Auswirkungen der Abfindung zu verstehen und sicherzustellen, dass diese korrekt in der Steuererklärung angegeben wird.
- Stipendien:
Stipendien, die für ein Studium oder eine wissenschaftliche Tätigkeit gewährt werden, können je nach Art des Stipendiums unterschiedlich behandelt werden und müssen möglicherweise in der Anlage AUS oder der Anlage U angegeben werden. In Deutschland müssen Stipendien in der Regel in der Anlage „AUS“ (Ausländische Einkünfte und Steuern) oder der Anlage „U“ (Unterhalt) der Steuererklärung angegeben werden, abhängig von der Art des Stipendiums und dessen Zweck. Wenn das Stipendium für ein Studium oder eine wissenschaftliche Tätigkeit im Inland gewährt wurde, muss es in der Regel in der Anlage „U“ angegeben werden, da es als steuerpflichtiger Unterhalt betrachtet wird. Wenn das Stipendium für ein Studium oder eine wissenschaftliche Tätigkeit im Ausland gewährt wurde, muss es in der Regel in der Anlage „AUS“ angegeben werden, da es als ausländische Einkünfte betrachtet wird.