I. GÜNSTIGERPRÜFUNG BEIM STEUERBESCHEID
Bei der Günstigerprüfung handelt es sich um ein Verfahren, bei dem das Finanzamt prüft, ob eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger in einer bestimmten Situation einen günstigeren Steuersatz oder einen höheren Freibetrag in Anspruch nehmen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige hohe Krankheitskosten hat, sich in einer besonderen Lebenssituation befindet, wie z.B. bei einer Scheidung oder wenn er einen Angehörigen pflegt, oder wenn er besondere berufsbedingte Aufwendungen hat, wie z.B. hohe Reisekosten.
Die Günstigerprüfung wird in der Regel im Rahmen der Steuerveranlagung bei Kindergeld, Riester-Rente und Entfernungspauschalen automatisch durchgeführt. Stellt das Finanzamt bei der Prüfung fest, dass ein günstigerer Steuersatz oder ein höherer Freibetrag in Anspruch genommen werden kann, wird dies im Steuerbescheid berücksichtigt und die Steuerlast entsprechend reduziert.
Wichtig ist, dass die Günstigerprüfung in allen anderen Bereichen nur auf Antrag durchgeführt wird. Der Steuerpflichtige muss also aktiv darauf hinweisen, dass er einen günstigeren Steuersatz oder einen höheren Freibetrag in Anspruch nehmen möchte und entsprechende Nachweise vorlegen.
Die Günstigerprüfung wird in der Regel im Rahmen der Steuerveranlagung bei Kindergeld, Riester-Rente und Entfernungspauschalen automatisch durchgeführt. Stellt das Finanzamt bei der Prüfung fest, dass ein günstigerer Steuersatz oder ein höherer Freibetrag in Anspruch genommen werden kann, wird dies im Steuerbescheid berücksichtigt und die Steuerlast entsprechend reduziert.
Wichtig ist, dass die Günstigerprüfung in allen anderen Bereichen nur auf Antrag durchgeführt wird. Der Steuerpflichtige muss also aktiv darauf hinweisen, dass er einen günstigeren Steuersatz oder einen höheren Freibetrag in Anspruch nehmen möchte und entsprechende Nachweise vorlegen.
II. Automatisch erstellte Steuerbescheide
Ein Steuerbescheid kann automatisch erstellt werden, wenn das Finanzamt aufgrund der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die der Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt hat, bereits alle notwendigen Daten hat, um die Steuer berechnen zu können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte hat oder wenn diese bereits im Rahmen der Lohnabrechnung besteuert werden. In diesem Fall erhält der Steuerzahler den Steuerbescheid automatisch zugesandt und muss keine eigene Steuererklärung abgeben.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Steuerbescheid automatisch erstellt wird, obwohl der Steuerzahler eine Steuererklärung abgegeben hat. Dies kann passieren, wenn das Finanzamt bestimmte Angaben im Rahmen der Steuererklärung für korrekt und ausreichend hält und daher keine weiteren Prüfungen durchführt. In diesem Fall erhält der Steuerzahler einen automatisch erstellten Steuerbescheid, der jedoch noch überprüft werden kann. Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um einen vorläufigen Steuerbescheid, der noch einer endgültigen Prüfung bedarf.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Steuerbescheid automatisch erstellt wird, obwohl der Steuerzahler eine Steuererklärung abgegeben hat. Dies kann passieren, wenn das Finanzamt bestimmte Angaben im Rahmen der Steuererklärung für korrekt und ausreichend hält und daher keine weiteren Prüfungen durchführt. In diesem Fall erhält der Steuerzahler einen automatisch erstellten Steuerbescheid, der jedoch noch überprüft werden kann. Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um einen vorläufigen Steuerbescheid, der noch einer endgültigen Prüfung bedarf.
III. Einspruch gegen den Steuerbescheid
Es besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, wenn der Steuerbescheid nicht den Erwartungen entspricht. Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist ein Rechtsbehelf, mit dem sich der Steuerpflichtige gegen einen Bescheid des Finanzamts zur Steuerfestsetzung wehren kann. Mit einem Einspruch kann der Steuerpflichtige Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Steuern oder gegen die Art und Weise der Festsetzung erheben. Ein erfolgreicher Einspruch kann dazu führen, dass der ursprüngliche Bescheid geändert oder aufgehoben wird.
Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Finanzamt eingelegt werden. Bei der Einspruchsfrist für Steuerbescheide ist zu beachten, dass die Frist genau einen Monat und nicht vier Wochen beträgt. Im Internet gibt es Rechner, die bei der Fristberechnung für Steuerbescheide helfen.
Das Finanzamt ist dann für die Prüfung des Einspruchs und die Entscheidung über eine Änderung des Steuerbescheids zuständig. Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, kann gegen die Entscheidung vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben werden.
Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Finanzamt eingelegt werden. Bei der Einspruchsfrist für Steuerbescheide ist zu beachten, dass die Frist genau einen Monat und nicht vier Wochen beträgt. Im Internet gibt es Rechner, die bei der Fristberechnung für Steuerbescheide helfen.
Das Finanzamt ist dann für die Prüfung des Einspruchs und die Entscheidung über eine Änderung des Steuerbescheids zuständig. Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, kann gegen die Entscheidung vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben werden.