UMSATZSTEUERERKLÄRUNG

Sie begegnen uns täglich auf Kassenbelegen und Rechnungen – die Abkürzungen USt und MwSt. Dahinter verbergen sich die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer. Wir erklären Ihnen, was Sie über die Umsatzsteuer wissen müssen.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) – einfach erklärt.

I. WAS IST DIE UMSATZSTEUER?

Die Umsatzsteuer – auch als Mehrwertsteuer bekannt – ist die Steuer, die prozentual auf Produkte und Dienstleistungen erhoben wird. Die Höhe des geltenden Prozentsatzes legt der Staat fest.

    II. WIE KANN ICH DIE UMSATZSTEUER BERECHNEN?

    Derzeit liegt der reguläre Umsatzsteuersatz in Deutschland bei 19%. Bemessungsgrundlage ist der Nettopreis. Das heißt 19% des Nettowertes einer Ware oder Dienstleistung werden auf den Preis aufgeschlagen. Daraus lässt sich leicht die Umsatzsteuer berechnen:

    Nettopreis + Nettopreis x 0,19 = Bruttopreis

    Am konkreten Beispiel könnte eine Berechnung der Umsatzsteuer so aussehen:

    Der Nettopreis für ein Paar Schuhe beträgt 100,00 Euro. 19% von 100,00 Euro sind 19,00 Euro, die zum Nettopreis dazugekommen. 100,00 Euro + 19,00 Euro ergibt einen Bruttopreis von 119,00 Euro, den Verbraucher oder Verbraucherin an der Kasse zu zahlen haben.

    Interessant! Mit 19% liegt Deutschland am unteren Ende der Regelsätze-Skala. Die Umsatzsteuer im Ausland liegt nahezu ausnahmslos bei 20%. Spitzenreiter ist Polen mit 23% Umsatzsteuer.

    III. WELCHE UMSATZSTEUER GIBT ES IN DEUTSCHLAND?

    Neben dem regulären Steuersatz von 19%, gilt für bestimmte Waren und Dienstleistungen ein ermäßigter Steuersatz von 7%. Daneben gibt es in Deutschland noch eine Pauschalbesteuerung von 5,5% bzw. 10,7% für die Land- und Forstwirtschaft.

    Dem ermäßigten Steuersatz von 7% begegnen Verbraucher mindestens ebenso häufig wie dem regulären Steuersatz. Die Ermäßigung soll Verbraucher und Verbraucherinnen entlasten. Der ermäßigte Satz gilt u.a für:
    • Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
    • den öffentlichen Nahverkehr (weniger als 60 km)
    • Grundnahrungsmittel (Brot, Butter, Milch usw.)
    • Eintrittskarten für Theater, Konzerte und Museen
    • Beherbungen und Hotelübernachtungen
    Was hier so einfach und geordnet aussieht, sind in Wahrheit schier unendliche Listen von Waren und Dienstleistungen, für die der ermäßigte Steuersatz gilt. Die Logik dahinter ist oft nur schwer erkennbar.

    IV. WER ZAHLT DIE UMSATZSTEUER?

    Unternehmer und Unternehmerinnen (ausgenommen sind Kleinunternehmer) sind per Gesetz dazu verpflichtet, Umsatzsteuer auf Waren und Dienstleistungen zu erheben und über den Preis einzunehmen. Gezahlt wird die Umsatzsteuer also von den Konsumenten und Konsumentinnen beim Einkauf oder wenn sie eine Rechnung begleichen. Über Verkäufer bzw. Dienstleister, die die eingenommene Steuer abführen müssen, gelangt sie zum Finanzamt. Die Umsatzsteuer gilt deshalb als indirekte Steuer.

    Der Unternehmensumsatz wird durch die Steuer nicht geschmälert, da sie auf den Nettowert der Ware oder der Leistung aufgeschlagen wird. Für Unternehmen ist die Umsatzsteuer lediglich ein durchlaufender Posten. Sie fungieren in diesem Verfahren – salopp formuliert – als “Steuereintreiber” für den Staat.

    V. WAS BEDEUTET VORSTEUERABZUG?

    Nicht nur auf Waren und Leistungen, die von Endverbrauchern gekauft bzw. in Anspruch genommen werden, wird Umsatzsteuer erhoben. Auch der Verkauf von Unternehmer zu Unternehmer wird besteuert. Damit sich die Umsatzsteuerzahlungen dabei nicht von Zwischenhändler zu Zwischenhändler bis ins Endlose aufsummieren, gibt es den Vorsteuerabzug. Das bedeutet: Unternehmer dürfen die Umsatzsteuer, die sie an andere Verkäufer und Dienstleister zahlen mussten – sie wird Vorsteuer genannt – mit der Umsatzsteuer, die sie eingenommen haben, verrechnen.

    Ein Praxisbeispiel:

    Eine Schneiderei kauft Leinenstoff zum Bruttopreis von 119,00 Euro (Nettopreis 100,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer/ Vorsteuer).

    Aus diesem Leinenstoff fertigt die Schneidermeisterin eine Hose, welche sie für 250,00 Euro zzgl. 47,50 Euro Umsatzsteuer, also zum Bruttopreis von 297,50 Euro an eine Kundin verkauft.

    Nach dem Vorsteuerabzug muss die Schneiderin somit Umsatzsteuer in folgender Höhe an das Finanzamt abführen:

    € 47,50 – € 19 = € 28,50 Oder allgemein und in Worten:

    Umsatzsteuer bei Verkauf – Vorsteuer bei Einkauf = an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer

    Die Umsatzsteuer bezieht sich damit nur auf den Differenzbetrag – nämlich 150,00 Euro (€ 150,00 x 0,19 = € 28,50) – der als Mehrwert oder auch reale Wertschöpfung aus dem unternehmerischen Prozess hervorgegangen ist.

    VI. WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN UMSATZSTEUER UND MEHRWERTSTEUER?

    Aufgrund des Mehrwerts, der in einem Herstellungsprozess von Stufe zu Stufe, von Zwischenhändler zu Zwischenhändler, hinzugefügt wird, ist im allgemeinen Sprachgebrauch auch oft von “Mehrwertsteuer” die Rede. Das Steuerrecht kennt jedoch nur die Bezeichnungen “Vorsteuer” und “Umsatzsteuer”.

    Gut zu wissen! Unternehmer und Unternehmerinnen sollten deshalb in ihren Rechnungen nicht “Mehrwertsteuer” sondern “Umsatzsteuer” ausweisen und zwar gesondert. Unter gesondertem Umsatzsteuerausweis versteht das Umsatzsteuergesetz, dass die Umsatzsteuer als absoluter Betrag ausgewiesen sein muss. Der Hinweis “Der Rechnungsbetrag enthält 19% Umsatzsteuer “ reicht nicht aus.

    VII. WIE KOMMT DIE UMSATZSTEUER ZUM FINANZAMT?

    Die Geldbeträge, die Unternehmen über die Umsatzsteuer von ihren Kunden und Kundinnen einnehmen, müssen gegenüber dem Finanzamt erklärt und an dieses abgeführt werden.

    Dazu muss jeder Unternehmer, der eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Ob dies monatlich, vierteljährlich oder jährlich zu erfolgen hat, bemisst das Finanzamt vor allem auf Grundlage des Unternehmensumsatzes. Neugründer müssen die Umsatzsteuervoranmeldung im Gründungsjahr sowie im Folgejahr jeden Monat an ihr zuständiges Finanzamt übermitteln.

    Zusätzlich zur turnusmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmen einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Dies meint nichts anderes als eine Aufstellung aller Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sowie aller Einnahmen und Ausgaben.

    Die Umsatzsteuererklärung kann elektronisch über ELSTER oder schriftlich in Papierform beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Abgabefrist ist jeweils der 31. Mai des Folgejahres.

    Sobald die Steuererklärung vom Finanzamt bearbeitet ist, erhält der oder die Steuerpflichtige einen Steuerbescheid, in dem der fällige Steuerbetrag mitgeteilt wird sowie die Bankverbindung des Finanzamts wohin Unternehmer die Umsatzsteuer überweisen müssen. Alternativ kann eine Lastschriftermächtigung erteilt werden, dann wird der fällige Betrag vom Geschäftskonto eingezogen.

    VIII. GIBT ES EINE BEFREIUNG VON DER UMSATZSTEUERPFLICHT?

    Nicht alle Unternehmen sind umsatzsteuerpflichtig. Das Steuerrecht sieht hier Ausnahmen vor. Von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind nach § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) Leistungen im Zusammenhang mit Bankgeschäften, Lotterien und Mieten.

    Ebenfalls umsatzsteuerfrei sind Kleinunternehmer. Unter die sog. Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung fällt, wer im Vorjahr einen Umsatz von weniger als 17.500 Euro gemacht hat und dessen Umsatz im laufenden Jahr aller Erwartung nach 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Vor diesem Hintergrund fallen unter die Regelungen zur Umsatzsteuer auch Freiberufler, sofern sie mehr als die genannten Umsätze erwirtschaften.

    IX. SIND UMSATZSTEUERERKLÄRUNG UND EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG DAS GLEICHE?

    Die Umsatzsteuererklärung ist unabhängig von der Einkommenssteuererklärung, die ebenfalls einmal im Jahr abgegeben werden muss.

    In der Einkommensteuererklärung sind der Umsatz, die Summe aller Einnahmen sowie alle betriebsbezogenen Ausgaben anzugeben. Aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben errechnet sich der Gewinn eines Unternehmens, auf diesen wird Einkommensteuer erhoben.

    Selbstständige und Gewerbetreibende können also Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegeneinander verrechnen und so ihre Steuerlast mindern.

    Freiberufler und Selbstständige, die keine gewerblichen Einkünfte erzielen, müssen im Zuge ihrer Einkommenssteuererklärung die Anlage S – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit – ausfüllen. In diesem Formular sind – wie der Name schon sagt – alle Einkünfte einzutragen, die durch eine selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit erwirtschaftet werden.

    Das entsprechende Formular für Gewerbetreibende ist die Anlage G. Sie ist grundsätzlich von allen einzureichen, die Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb erwirtschaftet haben.

    Tipp für Arbeitnehmer *innen! Auch Arbeitnehmer*innen können Kosten, die ihnen entstehen – damit sie überhaupt Geld verdienen können – als sogenannte Werbungskosten steuerlich geltend machen, heißt von ihren Lohneinnahmen abziehen. Steuern werden dann nur auf den Betrag fällig, der übrig bleibt.

    Zu den Werbungskosten zählen z.B. Kosten für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Fortbildungen oder für die Fahrt zum Bewerbungsgespräch oder auch Kosten für einen Umzug, wenn dieser aus beruflichen Gründen erfolgt. Um das Verfahren zu erleichtern, erlaubt der Gesetzgeber allen Arbeitnehmern pauschal 1.000 Euro im Jahr als Werbungskosten abzusetzen. Das Finanzamt zieht diesen Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Zuge der Lohnsteuererklärung automatisch von den Lohneinnahmen eines Jahres ab, ohne dass Nachweise in Form von Belegen oder Rechnungen erbracht werden müssen.

    X. DAS WICHTIGSTE ZUR UMSATZSTEUER AUF EINEN BLICK

    • Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die prozentual auf Produkte und Dienstleistungen erhoben wird.
    • Der derzeitige reguläre Umsatzsteuersatz beträgt in Deutschland derzeit 19%.
    • Auf bestimmte Güter gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7%.
    • Die Umsatzsteuer wird auf den Nettopreis aufgeschlagen. Nettopreis + Umsatzsteuer ergibt den Bruttopreis.
    • Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern eingenommen und über die Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer an das Finanzamt abgeführt.
    • Einmal im Jahr müssen Unternehmen eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
    • Nach der Kleinunternehmerregelung sind Kleinunternehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuerpflicht nach §19 UStG (Umsatzsteuergesetz) befreit .