i. Was wird in der Anlage KAP eingetragen?
In der Anlage KAP werden die Kapitalerträge und die darauf entfallende Steuer angegeben. Konkret werden folgende Angaben benötigt:
- Die Art der Kapitalerträge, beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne.
- Der Betrag der Kapitalerträge im Kalenderjahr, der über dem Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro (für Ledige) bzw. 1.602 Euro (für Ehepaare) liegt.
- Die Höhe der bereits abgeführten Kapitalertragsteuer (auch „Abgeltungsteuer“ genannt).
- Gegebenenfalls die Höhe des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalertragsteuer.
- Gegebenenfalls die Höhe der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer.
Zusätzlich müssen bei der Bank erteilte Freistellungsaufträge angegeben werden. Liegt ein Freistellungsauftrag vor, mindert dieser die Steuerlast auf Kapitalerträge, da bis zu einem bestimmten Betrag keine Kapitalertragsteuer anfällt.
Wichtig ist, dass in der Anlage KAP die Kapitalerträge aus allen Quellen (z.B. mehrere Banken) und von allen beteiligten Personen (z.B. Ehegatten) zusammengefasst werden müssen.
Wichtig ist, dass in der Anlage KAP die Kapitalerträge aus allen Quellen (z.B. mehrere Banken) und von allen beteiligten Personen (z.B. Ehegatten) zusammengefasst werden müssen.
ii. Wer muss die Anlage KAP abgeben?
Die Anlage KAP ist von Steuerpflichtigen auszufüllen, die im Kalenderjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt haben. Dazu gehören beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne aus Wertpapieren wie Aktien oder Investmentfonds.
Die Anlage KAP ist auch dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige zwar keine Kapitalerträge erzielt hat, aber seiner Bank Freistellungsaufträge erteilt hat oder aus anderen Gründen eine Bescheinigung über den Steuerabzug vorliegt.
Wichtig ist, dass die Anlage KAP nur dann ausgefüllt werden muss, wenn die Summe der Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro (für Ledige) bzw. 1.602 Euro (für Verheiratete) liegt. Liegen die Kapitalerträge unter diesen Beträgen, müssen sie in der Steuererklärung nicht angegeben werden.
Die Anlage KAP ist auch dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige zwar keine Kapitalerträge erzielt hat, aber seiner Bank Freistellungsaufträge erteilt hat oder aus anderen Gründen eine Bescheinigung über den Steuerabzug vorliegt.
Wichtig ist, dass die Anlage KAP nur dann ausgefüllt werden muss, wenn die Summe der Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro (für Ledige) bzw. 1.602 Euro (für Verheiratete) liegt. Liegen die Kapitalerträge unter diesen Beträgen, müssen sie in der Steuererklärung nicht angegeben werden.
iii. Was ist der Unterschied zwischen Anlage KAP-BET und Anlage KAP-INV?
Die Anlage KAP-BET und die Anlage KAP-INV sind beide Bestandteile der Anlage KAP, werden aber für unterschiedliche Kapitalerträge genutzt.
- Die Anlage KAP-BET ist für Kapitalerträge aus sogenannten „sonstigen Kapitalforderungen“ gedacht, wie z.B. Nachrangdarlehen oder Genussrechte*. Hier müssen die Kapitalerträge, die Steuern und die Freistellungsaufträge angegeben werden.
- Die Anlage KAP-INV hingegen ist für Kapitalerträge aus Investmentfonds und anderen Investmentprodukten vorgesehen. Hier müssen unter anderem Angaben zu den Fondsgesellschaften, den Fondsanteilen, den Ausschüttungen und den Steuern gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Anlage KAP-INV nur für inländische Investmentvermögen und vergleichbare ausländische Investmentvermögen, die eine deutsche Steuerbescheinigung ausstellen, verwendet werden kann. Für ausländische Investmentfonds ohne deutsche Steuerbescheinigung ist die Anlage AUS auszufüllen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Anlage KAP-BET für Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen und die Anlage KAP-INV für Kapitalerträge aus Investmentfonds und vergleichbaren Produkten verwendet wird.
*Genussrechte sind eine Form der Unternehmensfinanzierung, bei der ein Unternehmen Geld von Investoren (den Genussrechtsinhabern) aufnimmt, ohne dass diese direkt am Unternehmen beteiligt sind. Im Gegenzug erhalten die Genussrechtsinhaber einen festen Zinssatz als Rendite für ihr Investment.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Anlage KAP-BET für Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen und die Anlage KAP-INV für Kapitalerträge aus Investmentfonds und vergleichbaren Produkten verwendet wird.
*Genussrechte sind eine Form der Unternehmensfinanzierung, bei der ein Unternehmen Geld von Investoren (den Genussrechtsinhabern) aufnimmt, ohne dass diese direkt am Unternehmen beteiligt sind. Im Gegenzug erhalten die Genussrechtsinhaber einen festen Zinssatz als Rendite für ihr Investment.