i. Was gilt als Arbeitskleidung?
Arbeitskleidung sind Kleidungsstücke, die speziell für den Arbeitsbereich konzipiert wurden und zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig oder vorgeschrieben sind. Typische Beispiele sind Schutzkleidung, Berufskleidung wie Kittel, Uniformen, Arbeitsschuhe, Handschuhe, Helme, Sicherheitsbrillen, Gehörschutz und ähnliches.
Eine Voraussetzung dafür, dass Arbeitskleidung als solche anerkannt wird, ist, dass sie in erster Linie zum Schutz des Trägers oder zur Wahrung der Hygiene am Arbeitsplatz dient. Eine gewisse Abnutzbarkeit und Verschmutzungsgefahr der Kleidung spielt hierbei ebenfalls eine Rolle. Allerdings können auch Kleidungsstücke, die keine Schutzfunktion haben, aber aufgrund ihrer Zweckbestimmung als typische Berufskleidung angesehen werden, als Arbeitskleidung gelten.
Eine Voraussetzung dafür, dass Arbeitskleidung als solche anerkannt wird, ist, dass sie in erster Linie zum Schutz des Trägers oder zur Wahrung der Hygiene am Arbeitsplatz dient. Eine gewisse Abnutzbarkeit und Verschmutzungsgefahr der Kleidung spielt hierbei ebenfalls eine Rolle. Allerdings können auch Kleidungsstücke, die keine Schutzfunktion haben, aber aufgrund ihrer Zweckbestimmung als typische Berufskleidung angesehen werden, als Arbeitskleidung gelten.
ii. Wer zahlt die Arbeitskleidung?
In der Regel zahlt der Arbeitnehmer die Kosten für seine Arbeitskleidung selbst. Es gibt jedoch auch Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern spezielle Kleidung oder Schutzkleidung zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür übernehmen.
iiI. Kann man Arbeitskleidung steuerlich absetzen?
Die Kosten für Arbeitskleidung können in der Anlage N der Steuererklärung als Werbungskosten eingetragen werden. Dabei ist es wichtig, die Kosten für Arbeitskleidung separat von anderen Werbungskosten wie beispielsweise Fahrtkosten oder Fortbildungskosten aufzuführen.
In der Anlage N gibt es hierfür einen eigenen Abschnitt für „Aufwendungen für Arbeitsmittel“. Dort kann man die Kosten für Arbeitskleidung eintragen. Es ist ratsam, die Kosten für jede Art von Kleidung (z.B. Arbeitshose, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille) separat anzugeben und den jeweiligen Verwendungszweck zu benennen.
Es ist auch wichtig, Belege für die Ausgaben für Arbeitskleidung aufzubewahren, um sie bei Bedarf der Steuererklärung beizufügen oder im Falle einer Steuerprüfung vorlegen zu können.
In der Anlage N gibt es hierfür einen eigenen Abschnitt für „Aufwendungen für Arbeitsmittel“. Dort kann man die Kosten für Arbeitskleidung eintragen. Es ist ratsam, die Kosten für jede Art von Kleidung (z.B. Arbeitshose, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille) separat anzugeben und den jeweiligen Verwendungszweck zu benennen.
Es ist auch wichtig, Belege für die Ausgaben für Arbeitskleidung aufzubewahren, um sie bei Bedarf der Steuererklärung beizufügen oder im Falle einer Steuerprüfung vorlegen zu können.
iV. Wo trägt man Arbeitskleidung in der Steuererklärung ein?
Die Kosten für Arbeitskleidung können in der Anlage N der Steuererklärung als Werbungskosten eingetragen werden. Dabei ist es wichtig, die Kosten für Arbeitskleidung separat von anderen Werbungskosten wie beispielsweise Fahrtkosten oder Fortbildungskosten aufzuführen.
In der Anlage N gibt es hierfür einen eigenen Abschnitt für „Aufwendungen für Arbeitsmittel“. Dort kann man die Kosten für Arbeitskleidung eintragen. Es ist ratsam, die Kosten für jede Art von Kleidung (z.B. Arbeitshose, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille) separat anzugeben und den jeweiligen Verwendungszweck zu benennen.
Es ist auch wichtig, Belege für die Ausgaben für Arbeitskleidung aufzubewahren, um sie bei Bedarf der Steuererklärung beizufügen oder im Falle einer Steuerprüfung vorlegen zu können.
In der Anlage N gibt es hierfür einen eigenen Abschnitt für „Aufwendungen für Arbeitsmittel“. Dort kann man die Kosten für Arbeitskleidung eintragen. Es ist ratsam, die Kosten für jede Art von Kleidung (z.B. Arbeitshose, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille) separat anzugeben und den jeweiligen Verwendungszweck zu benennen.
Es ist auch wichtig, Belege für die Ausgaben für Arbeitskleidung aufzubewahren, um sie bei Bedarf der Steuererklärung beizufügen oder im Falle einer Steuerprüfung vorlegen zu können.
V. Wer trägt die Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung?
In der Regel ist es Sache des Arbeitnehmers, seine Arbeitskleidung zu waschen und zu pflegen. In manchen Berufen wie beispielsweise in der Gastronomie oder im Gesundheitswesen kann es jedoch vorkommen, dass der Arbeitgeber für die Reinigung der Kleidung zuständig ist oder einen Reinigungsservice zur Verfügung stellt.
In solchen Fällen ist es wichtig, die genauen Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zu prüfen, um festzustellen, wer für die Reinigung der Arbeitskleidung zuständig ist.
Wenn der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung zuständig ist, müssen die Arbeitnehmer in der Regel keine Kosten für die Reinigung der Kleidung tragen. Falls der Arbeitnehmer jedoch für die Reinigung der Kleidung verantwortlich ist, können die Kosten für die Reinigung in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern die Kleidung als typische Berufskleidung anerkannt ist und ausschließlich beruflich verwendet wird.
In solchen Fällen ist es wichtig, die genauen Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zu prüfen, um festzustellen, wer für die Reinigung der Arbeitskleidung zuständig ist.
Wenn der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung zuständig ist, müssen die Arbeitnehmer in der Regel keine Kosten für die Reinigung der Kleidung tragen. Falls der Arbeitnehmer jedoch für die Reinigung der Kleidung verantwortlich ist, können die Kosten für die Reinigung in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern die Kleidung als typische Berufskleidung anerkannt ist und ausschließlich beruflich verwendet wird.