i. Was ist die Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale ermöglicht es den Betroffenen, einen Teil ihrer Einkünfte steuerfrei zu erhalten. Derzeit liegt die Pauschale bei 3.000 Euro im Jahr. Das bedeutet, dass die ersten 3.000 Euro, die als Übungsleiter verdient werden, steuerfrei sind.
Für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Tätigkeit als Übungsleiter in einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Verein oder einer vergleichbaren Organisation ausgeübt werden. Außerdem darf der Übungsleiter keine reguläre berufliche Tätigkeit im Bereich der angebotenen Aktivität ausüben.
Die Übungsleiterpauschale kann auch in Verbindung mit anderen steuerlichen Vergünstigungen, wie zum Beispiel dem Ehrenamtsfreibetrag oder der Spendenpauschale, in Anspruch genommen werden. Es lohnt sich daher, sich vor Beginn der Tätigkeit als Übungsleiter über die verschiedenen Möglichkeiten der steuerlichen Entlastung zu informieren.
Die Übungsleiterpauschale ist eine steuerliche Vergünstigung, die Personen zugutekommt, die als Übungsleiter tätig sind. Dabei handelt es sich um Personen, die eine bestimmte Sportart, Musikinstrumente oder eine andere Freizeitaktivität anbieten und hierbei keine professionelle Tätigkeit ausüben, sondern dies als ehrenamtliche Tätigkeit oder nebenberuflich tun.
ii. Benötigt man eine Qualifikation, um die Übungsleiterpauschale in Anspruch zu nehmen?
In der Regel ist für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale keine spezielle Qualifikation erforderlich. Allerdings hängt dies von der Art der Tätigkeit ab, die als Übungsleiter ausgeübt wird. Bei sportlichen Aktivitäten kann es zum Beispiel notwendig sein, eine bestimmte Trainerlizenz oder Ausbildung zu besitzen, um als Übungsleiter anerkannt zu werden.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Tätigkeit als Übungsleiter ehrenamtlich oder nebenberuflich ausgeübt werden muss und keine reguläre Berufstätigkeit darstellen darf. Eine spezielle Ausbildung oder Qualifikation ist jedoch nicht in allen Fällen erforderlich.
Es empfiehlt sich jedoch, vor Aufnahme der Tätigkeit als Übungsleiter die jeweiligen Bedingungen und Voraussetzungen zu prüfen, die für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale gelten. Dies kann je nach Bundesland und Art der Tätigkeit unterschiedlich sein.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Tätigkeit als Übungsleiter ehrenamtlich oder nebenberuflich ausgeübt werden muss und keine reguläre Berufstätigkeit darstellen darf. Eine spezielle Ausbildung oder Qualifikation ist jedoch nicht in allen Fällen erforderlich.
Es empfiehlt sich jedoch, vor Aufnahme der Tätigkeit als Übungsleiter die jeweiligen Bedingungen und Voraussetzungen zu prüfen, die für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale gelten. Dies kann je nach Bundesland und Art der Tätigkeit unterschiedlich sein.