i. WAS IST DIE GEWERBESTEUER?
Die Gewerbesteuer ist eine ertragsabhängige Steuer. Das bedeutet, sie besteuert den Gewerbeertrag von Einzelunternehmer*innen und Personengesellschaften (GbR, KG, OHG usw.). Abgeführt wird die Gewerbesteuer an die Gemeinde des Geschäftssitzes. Da die Steuer direkt in den Haushalt der Gemeinden fließt, ist sie eine Gemeindesteuer. Wie viel Gewerbesteuer an die Gemeinde gezahlt werden muss, hängt maßgeblich vom Gewerbesteuerhebesatz ab. Dieser wird von den Gemeinden festgelegt, die so die Höhe ihrer Einnahmen steuern können. Ihre Berechtigung erhält die Gewerbesteuer durch die Tatsache, dass Unternehmen die Infrastruktur der jeweiligen Gemeinde in Anspruch nehmen und von dieser profitieren.
ii. WER ZAHLT GEWERBESTEUER?
Wer muss Gewerbesteuer bezahlen? Einfach gesagt: Alle, die aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit ein Gewerbe anmelden müssen, sind generell gewerbesteuerpflichtig. Gewerbetreibende müssen also – zusätzlich zu Umsatzsteuer <VERLINKUNG> und Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer – Steuer auf das Einkommen juristischer Personen, z.B. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG (Anlage G <VERLINKUNG>) – Gewerbesteuer abführen.
Wer gilt als Gewerbebetrieb?
Was ist eigentlich ein Gewerbebetrieb? Gewerblich ist eine Tätigkeit, die selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht ausgeführt wird.
Typische Gewerbebetriebe sind u.A.
Wer gilt als Gewerbebetrieb?
Was ist eigentlich ein Gewerbebetrieb? Gewerblich ist eine Tätigkeit, die selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht ausgeführt wird.
Typische Gewerbebetriebe sind u.A.
- Handwerksbetriebe
- Groß- und Einzelhandel (Verkauf von Produkten)
- Gastronomie und Hotellerie
- “einfache” Dienstleistungen wie Putz- oder Reparaturdienste
- Finanz- und Vermögensberater
Wer ist von der Gewerbesteuer befreit?
In Abgrenzung zu Gewerbebetrieben sind Freiberufler zwar auch selbstständig. Ihre Tätigkeit wird jedoch als “Dienstleistung höherer Art” auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung definiert. Unter diese Charakteristik fallen laut der Auflistung in §18 EStG (Einkommensteuergesetz) z.B. Anwält*innen, Steuerberater*innen, Ärzt*innen, Journalist*innen. All diese und ähnliche Berufsgruppen müssen – trotz Selbstständigkeit – keine Gewerbesteuer abführen.
Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Ebenfalls befreit von der Gewerbesteuer: Kleinunternehmer. Die Kleinunternehmerregelung für die Gewerbesteuer gilt bis zu einem maximalen Umsatz (nicht Gewinn!) von 22.000 Euro. Kleingewerbe, die diese Gewinngrenze im Geschäftsjahr nicht überschreiten, fallen unter den gesetzlich gewährten Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro für Personengesellschaften und Einzelunternehmer.
In Abgrenzung zu Gewerbebetrieben sind Freiberufler zwar auch selbstständig. Ihre Tätigkeit wird jedoch als “Dienstleistung höherer Art” auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung definiert. Unter diese Charakteristik fallen laut der Auflistung in §18 EStG (Einkommensteuergesetz) z.B. Anwält*innen, Steuerberater*innen, Ärzt*innen, Journalist*innen. All diese und ähnliche Berufsgruppen müssen – trotz Selbstständigkeit – keine Gewerbesteuer abführen.
Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Ebenfalls befreit von der Gewerbesteuer: Kleinunternehmer. Die Kleinunternehmerregelung für die Gewerbesteuer gilt bis zu einem maximalen Umsatz (nicht Gewinn!) von 22.000 Euro. Kleingewerbe, die diese Gewinngrenze im Geschäftsjahr nicht überschreiten, fallen unter den gesetzlich gewährten Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro für Personengesellschaften und Einzelunternehmer.
iii. WIE HOCH IST DIE GEWERBESTEUER?
Wie hoch die Gewerbesteuer ausfällt, ist individuell und muss für jeden Gewerbebetrieb ausgehend vom Gewinn einzeln berechnet werden. Besteuert wird jedoch nicht der Gewinn, wie er in der Einkommensteuererklärung bzw. Körperschaftsteuererklärung ausgewiesen ist, sondern der Gewerbeertrag eines Unternehmens.
Ganz grob lässt sich jedoch sagen, dass die Gewerbesteuer um die 15% vom Gewinn aus Gewerbebetrieb ausmacht.
Ganz grob lässt sich jedoch sagen, dass die Gewerbesteuer um die 15% vom Gewinn aus Gewerbebetrieb ausmacht.
iv. WIE WIRD DIE GEWERBESTEUER BERECHNET?
Die exakte Berechnung der Gewerbesteuer ist kompliziert und wird glücklicherweise vom Finanzamt übernommen. Trotzdem ist es gut, wenn Unternehmer und Unternehmerinnen – zumindest in der Theorie – wissen, wie die Gewerbesteuer zustande kommt. Zunächst der reine Rechenweg wie er in § 8 ff. GewStG (Gewerbesteuergesetz) festgeschrieben ist:
Gewinn aus Gewerbebetrieb Hinzurechnungen – Kürzungen = Gewerbeertrag Gewerbesteuerfreibetrag = gekürzter Gewerbeertrag x 3,5% Steuermesszahl = Gewerbesteuermessbetrag x Gewerbesteuerhebesatz = Gewerbesteuer Was bei der reinen Betrachtung des Rechenwegs wenig durchschaubar wirkt, wird in der Herleitung Schritt für Schritt klarer.
Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, wie er aus der Einkommenssteuererklärung bzw. aus der Körperschaftsteuererklärung hervorgeht.
Wichtig! Gewerbesteuer und Corona-Soforthilfe:
Die gewährten Zuschüsse für existenzgefährdete Betriebe und Unternehmer*innen während der Corona-Pandemie sind als Betriebseinnahmen zu buchen. Damit wirken sich die Corona-Soforthilfen auch steuerrechtlich aus – sowohl auf die Einkommen bzw. Körperschaftsteuer als auch auf die Gewerbesteuer. Über die ergänzende Anlage Corona-Hilfen zur Steuererklärung werden die bezogenen Finanzhilfen dem Finanzamt angezeigt.
Hinzurechnungen
Der Gewinn wird im Folgenden um Hinzurechnungen, die bei der Gewinnermittlung zunächst abgesetzt worden sind, erweitert. Beispielsweise Rentenzahlungen und Auszahlungen von Gewinnen an stille Teilhaber werden dem Unternehmenserfolg in voller Höhe wieder hinzugerechnet. Auch Mieten und Pachtzinsen, die im Rahmen des Gewerbebetriebs angefallen sind, werden dem Ertrag erneut hinzugefügt – jedoch nur zur Hälfte bzw. bei beweglichen Anlagegütern zu einem Fünftel. Kosten für Konzessionen und Lizenzen werden zu einem Viertel hinzuaddiert.
Kürzungen
Den Hinzurechnungen gegenüber stehen Kürzungen, um die der Gewerbeertrag gemindert wird. Gewinne im Ausland, Auszahlungen an Kapitalgesellschaften, ein Anteil des Grundstückswertes – sofern das Grundstück ganz oder teilweise zum Betriebsvermögen zählt. So soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden, denn z.B. auf den Grundbesitz ist ja bereits Grundsteuer zu entrichten. Ebenfalls abgezogen werden können Verluste aus dem Vorjahr.
Gewerbeertrag
Der Betrag, der nach Hinzufügungen und Kürzungen als Ergebnis bleibt, ist der Gewerbeertrag. Dieser wird für die weitere Berechnung immer auf die nächsten 100 Euro abgerundet.
Gewerbesteuerfreibetrag
Bevor die Gewerbesteuer berechnet wird, kann ein Freibetrag geltend gemacht werden. Dieser unterscheidet sich je nach Gesellschaftsform des Gewerbes. Einzelunternehmer und Personengesellschaften können einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abziehen. Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird ein Freibetrag von 5.000 Euro gewährt. Kapitalgesellschaften – wie GmbHs oder AGs – können keinen Freibetrag bei der Gewerbesteuer geltend machen.Gut zu wissen! Was ist ein Freibetrag? Allgemein und einfach erklärt, wird unter einem Steuerfreibetrag ein Betrag verstanden, der vom Ertrag bzw. vom Einkommen abgezogen wird, bevor die zu zahlende Steuerlast berechnet wird. Für diesen Teil fällt keine Steuer an. Der Steuerfreibetrag stellt somit eine Entlastung für Steuerpflichtige, die einen Freibetrag geltend machen können, dar.
Gekürzter Gewerbeertrag
Nach Abzug des Freibetrags verbleibt als Ergebnis der gekürzte Gewerbeertrag.
Gewerbesteuermesszahl
Eine Steuermesszahl gibt es für zwei Steuerarten in Deutschland – die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Die Gewerbesteuermesszahl ist eine der Kennzahlen, über die sich die Gewerbesteuer berechnet. Der um den Freibetrag gekürzte Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl multipliziert und ergibt so die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Steuer. Die Steuermesszahl beträgt seit 2009 deutschlandweit 3,5% (§11 GewStG).
Gewerbesteuermessbetrag
Der Gewerbesteuermessbetrag ist der Betrag, der sich nach Hinzurechnungen, Kürzungen sowie Abzug des Gewerbesteuerfreibetrags und Multiplikation mit der Gewerbesteuermesszahl ergibt. Auf diesen ist nun im letzten Schritt der Gewerbesteuerhebesatz anzuwenden.
Wichtig!
Bei Gewerbebetrieben, die mehrere Betriebs- oder Produktionsstätten in unterschiedlichen Gemeinden unterhalten, muss laut §28 Gewerbesteuergesetz eine Gewerbesteuer-Zerlegung durchgeführt werden, um den Gewerbesteuermessbetrag anteilig auf die betreffenden Gemeinden umzulegen. Die Gemeinden wenden ihren Gewerbesteuerhebesatz dann auf diesen anteiligen Messbetrag an.
Gewerbesteuerhebesatz
In Deutschland gibt es – analog zur Steuermesszahl – einen Hebesatz im Rahmen der Gewerbesteuer (§16 GewStG) sowie bei der Grundsteuer (§25 GrStG). Der Gewerbesteuerhebesatz bezeichnet den Faktor, mit dem der Gewerbesteuermessbetrag multipliziert wird. Die Höhe des Hebesatzes wird von den Gemeinden festgelegt und kann deshalb von Region zu Region sehr unterschiedlich ausfallen. Über den Hebesatz haben die Gemeinden die Möglichkeit die Höhe der Gewerbesteuer (sowie auch Höhe der Grundsteuer) und damit die Höhe ihrer Einnahmen direkt zu beeinflussen. Einzige Vorgabe: Der Hebesatz muss in Deutschland mindestens 200% betragen. In Großstädten ist der Gewerbesteuerhebesatz in der Regel höher als im Umland. So beträgt der aktuell gültige Hebesatz in München 490%, in Hamburg 470% und in Berlin 410%. Im Umland liegt er teilweise deutlich niedriger. Die durchschnittlichen Hebesätze unterscheiden sich jedoch auch von Bundesland zu Bundesland zum Teil erheblich. So gelten in Nord- und Mitteldeutschland zu einem großen Teil um einiges höhere Hebesätze als in Süddeutschland und in Teilen Ostdeutschlands.
Gewerbesteuer
Der Betrag, der sich nach allen Rechenschritten zur Ermittlung der Gewerbesteuer – Hinzurechnungen, Kürzungen, Abzug des Freibetrags, Multiplikation mit der Gewerbesteuer-Messzahl sowie mit dem in der jeweiligen Gemeinde des Geschäftssitzes geltenden Gewerbesteuerhebesatzes – ergibt, ist die individuelle Gewerbesteuer. Diese wird im Gewerbesteuerbescheid als Zahllast ausgewiesen.
Gewerbesteuer berechnen – ein Praxisbeispiel
Die LuckyPunch GbR mit Geschäftssitz in Berlin machte im Jahr 2021 einen Gewinn in Höhe von 120.000 Euro. Die Gewerbesteuer berechnet sich wie folgt:120.000 Euro Gewinn (lt. Einkommensteuererklärung)
7.000 Euro Hinzufügungen 16.450 Euro Kürzungen = 110.500 Gewerbeertrag (abgerundet) 24.500 Gewerbesteuerfreibetrag = 86.000 Euro gekürzter Gewerbeertrag x 3,5 % Gewerbesteuer-Messzahl = 3.010 Euro Gewerbesteuermessbetrag x 410 % Gewerbesteuerhebesatz = 12.341 Euro GewerbesteuerNach dieser Rechnung muss die LuckyPunch GbR 12.341 Euro Gewerbesteuer abführen.
Gewinn aus Gewerbebetrieb Hinzurechnungen – Kürzungen = Gewerbeertrag Gewerbesteuerfreibetrag = gekürzter Gewerbeertrag x 3,5% Steuermesszahl = Gewerbesteuermessbetrag x Gewerbesteuerhebesatz = Gewerbesteuer Was bei der reinen Betrachtung des Rechenwegs wenig durchschaubar wirkt, wird in der Herleitung Schritt für Schritt klarer.
Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, wie er aus der Einkommenssteuererklärung bzw. aus der Körperschaftsteuererklärung hervorgeht.
Wichtig! Gewerbesteuer und Corona-Soforthilfe:
Die gewährten Zuschüsse für existenzgefährdete Betriebe und Unternehmer*innen während der Corona-Pandemie sind als Betriebseinnahmen zu buchen. Damit wirken sich die Corona-Soforthilfen auch steuerrechtlich aus – sowohl auf die Einkommen bzw. Körperschaftsteuer als auch auf die Gewerbesteuer. Über die ergänzende Anlage Corona-Hilfen zur Steuererklärung werden die bezogenen Finanzhilfen dem Finanzamt angezeigt.
Hinzurechnungen
Der Gewinn wird im Folgenden um Hinzurechnungen, die bei der Gewinnermittlung zunächst abgesetzt worden sind, erweitert. Beispielsweise Rentenzahlungen und Auszahlungen von Gewinnen an stille Teilhaber werden dem Unternehmenserfolg in voller Höhe wieder hinzugerechnet. Auch Mieten und Pachtzinsen, die im Rahmen des Gewerbebetriebs angefallen sind, werden dem Ertrag erneut hinzugefügt – jedoch nur zur Hälfte bzw. bei beweglichen Anlagegütern zu einem Fünftel. Kosten für Konzessionen und Lizenzen werden zu einem Viertel hinzuaddiert.
Kürzungen
Den Hinzurechnungen gegenüber stehen Kürzungen, um die der Gewerbeertrag gemindert wird. Gewinne im Ausland, Auszahlungen an Kapitalgesellschaften, ein Anteil des Grundstückswertes – sofern das Grundstück ganz oder teilweise zum Betriebsvermögen zählt. So soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden, denn z.B. auf den Grundbesitz ist ja bereits Grundsteuer zu entrichten. Ebenfalls abgezogen werden können Verluste aus dem Vorjahr.
Gewerbeertrag
Der Betrag, der nach Hinzufügungen und Kürzungen als Ergebnis bleibt, ist der Gewerbeertrag. Dieser wird für die weitere Berechnung immer auf die nächsten 100 Euro abgerundet.
Gewerbesteuerfreibetrag
Bevor die Gewerbesteuer berechnet wird, kann ein Freibetrag geltend gemacht werden. Dieser unterscheidet sich je nach Gesellschaftsform des Gewerbes. Einzelunternehmer und Personengesellschaften können einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abziehen. Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird ein Freibetrag von 5.000 Euro gewährt. Kapitalgesellschaften – wie GmbHs oder AGs – können keinen Freibetrag bei der Gewerbesteuer geltend machen.Gut zu wissen! Was ist ein Freibetrag? Allgemein und einfach erklärt, wird unter einem Steuerfreibetrag ein Betrag verstanden, der vom Ertrag bzw. vom Einkommen abgezogen wird, bevor die zu zahlende Steuerlast berechnet wird. Für diesen Teil fällt keine Steuer an. Der Steuerfreibetrag stellt somit eine Entlastung für Steuerpflichtige, die einen Freibetrag geltend machen können, dar.
Gekürzter Gewerbeertrag
Nach Abzug des Freibetrags verbleibt als Ergebnis der gekürzte Gewerbeertrag.
Gewerbesteuermesszahl
Eine Steuermesszahl gibt es für zwei Steuerarten in Deutschland – die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Die Gewerbesteuermesszahl ist eine der Kennzahlen, über die sich die Gewerbesteuer berechnet. Der um den Freibetrag gekürzte Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl multipliziert und ergibt so die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Steuer. Die Steuermesszahl beträgt seit 2009 deutschlandweit 3,5% (§11 GewStG).
Gewerbesteuermessbetrag
Der Gewerbesteuermessbetrag ist der Betrag, der sich nach Hinzurechnungen, Kürzungen sowie Abzug des Gewerbesteuerfreibetrags und Multiplikation mit der Gewerbesteuermesszahl ergibt. Auf diesen ist nun im letzten Schritt der Gewerbesteuerhebesatz anzuwenden.
Wichtig!
Bei Gewerbebetrieben, die mehrere Betriebs- oder Produktionsstätten in unterschiedlichen Gemeinden unterhalten, muss laut §28 Gewerbesteuergesetz eine Gewerbesteuer-Zerlegung durchgeführt werden, um den Gewerbesteuermessbetrag anteilig auf die betreffenden Gemeinden umzulegen. Die Gemeinden wenden ihren Gewerbesteuerhebesatz dann auf diesen anteiligen Messbetrag an.
Gewerbesteuerhebesatz
In Deutschland gibt es – analog zur Steuermesszahl – einen Hebesatz im Rahmen der Gewerbesteuer (§16 GewStG) sowie bei der Grundsteuer (§25 GrStG). Der Gewerbesteuerhebesatz bezeichnet den Faktor, mit dem der Gewerbesteuermessbetrag multipliziert wird. Die Höhe des Hebesatzes wird von den Gemeinden festgelegt und kann deshalb von Region zu Region sehr unterschiedlich ausfallen. Über den Hebesatz haben die Gemeinden die Möglichkeit die Höhe der Gewerbesteuer (sowie auch Höhe der Grundsteuer) und damit die Höhe ihrer Einnahmen direkt zu beeinflussen. Einzige Vorgabe: Der Hebesatz muss in Deutschland mindestens 200% betragen. In Großstädten ist der Gewerbesteuerhebesatz in der Regel höher als im Umland. So beträgt der aktuell gültige Hebesatz in München 490%, in Hamburg 470% und in Berlin 410%. Im Umland liegt er teilweise deutlich niedriger. Die durchschnittlichen Hebesätze unterscheiden sich jedoch auch von Bundesland zu Bundesland zum Teil erheblich. So gelten in Nord- und Mitteldeutschland zu einem großen Teil um einiges höhere Hebesätze als in Süddeutschland und in Teilen Ostdeutschlands.
Gewerbesteuer
Der Betrag, der sich nach allen Rechenschritten zur Ermittlung der Gewerbesteuer – Hinzurechnungen, Kürzungen, Abzug des Freibetrags, Multiplikation mit der Gewerbesteuer-Messzahl sowie mit dem in der jeweiligen Gemeinde des Geschäftssitzes geltenden Gewerbesteuerhebesatzes – ergibt, ist die individuelle Gewerbesteuer. Diese wird im Gewerbesteuerbescheid als Zahllast ausgewiesen.
Gewerbesteuer berechnen – ein Praxisbeispiel
Die LuckyPunch GbR mit Geschäftssitz in Berlin machte im Jahr 2021 einen Gewinn in Höhe von 120.000 Euro. Die Gewerbesteuer berechnet sich wie folgt:120.000 Euro Gewinn (lt. Einkommensteuererklärung)
7.000 Euro Hinzufügungen 16.450 Euro Kürzungen = 110.500 Gewerbeertrag (abgerundet) 24.500 Gewerbesteuerfreibetrag = 86.000 Euro gekürzter Gewerbeertrag x 3,5 % Gewerbesteuer-Messzahl = 3.010 Euro Gewerbesteuermessbetrag x 410 % Gewerbesteuerhebesatz = 12.341 Euro GewerbesteuerNach dieser Rechnung muss die LuckyPunch GbR 12.341 Euro Gewerbesteuer abführen.
v. WANN IST DIE GEWERBESTEUER ZU ZAHLEN?
Im Grunde müssen Gewerbetreibende ab dem ersten Euro, den sie verdienen, auch Gewerbesteuer zahlen. Gewerbetreibende sind verpflichtet einmal im Jahr eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Eingereicht werden muss die Gewerbesteuererklärung laut § 149 (2) AO (Abgabenordnung) ganz generell bis zum 31.05. des Folgejahres. Wer einen Steuerberater damit beauftragt, hat eine verlängerte Frist bis zum 30.09. des Folgejahres.
Festgesetzt wird die Gewerbesteuer für das Geschäftsjahr nach Abgabe der Gewerbesteuererklärung dann in zwei Schritten:
Schritt 1:
Das zuständige Finanzamt ermittelt den Gewerbesteuermessbetrag – also die Besteuerungsgrundlage. Diesen teilt es dem Unternehmer/ der Unternehmerin als Steuerschuldner per Bescheid mit.
Schritt 2:
Der Gewerbesteuermessbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer. Diese wird dem/ der Steuerpflichtigen über den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde mitgeteilt.
Wichtig! Durch dieses zweistufige Verfahren bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss bei Einwänden bei zwei unterschiedlichen Stellen Einspruch erhoben werden.
Bei Einwänden gegen den Gewerbesteuermessbescheid, z.B. weil die Richtigkeit des Steuermessbetrags nicht korrekt zu sein scheint, muss Einspruch beim Finanzamt erhoben werden. In allen Fragen zur festgesetzten Gewerbesteuer (z.B. Erlass oder Stundung) muss Kontakt zur zuständigen Gemeinde aufgenommen werden. Gewerbesteuervorauszahlung
Ist die Höhe der Gewerbesteuer einmal festgesetzt, ist in der Regel vierteljährlich eine Gewerbesteuervorauszahlung zu leisten. Diese werden nach dem voraussichtlichen Gewerbeertrag im laufenden Geschäftsjahr berechnet. Fällig wird die Gewerbesteuervorauszahlung immer bis Mitte eines Quartals – d.h. zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Über die Gewerbesteuererklärung für das vergangene Geschäftsjahr wird die endgültige Steuerschuld festgelegt und die Vorauszahlungen darauf angerechnet. Übersteigen die Vorauszahlungen die Gewerbesteuerschuld, erhalten Unternehmer*innen eine Gewerbesteuer-Rückerstattung.
Eingereicht werden muss die Gewerbesteuererklärung laut § 149 (2) AO (Abgabenordnung) ganz generell bis zum 31.05. des Folgejahres. Wer einen Steuerberater damit beauftragt, hat eine verlängerte Frist bis zum 30.09. des Folgejahres.
Festgesetzt wird die Gewerbesteuer für das Geschäftsjahr nach Abgabe der Gewerbesteuererklärung dann in zwei Schritten:
Schritt 1:
Das zuständige Finanzamt ermittelt den Gewerbesteuermessbetrag – also die Besteuerungsgrundlage. Diesen teilt es dem Unternehmer/ der Unternehmerin als Steuerschuldner per Bescheid mit.
Schritt 2:
Der Gewerbesteuermessbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer. Diese wird dem/ der Steuerpflichtigen über den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde mitgeteilt.
Wichtig! Durch dieses zweistufige Verfahren bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss bei Einwänden bei zwei unterschiedlichen Stellen Einspruch erhoben werden.
Bei Einwänden gegen den Gewerbesteuermessbescheid, z.B. weil die Richtigkeit des Steuermessbetrags nicht korrekt zu sein scheint, muss Einspruch beim Finanzamt erhoben werden. In allen Fragen zur festgesetzten Gewerbesteuer (z.B. Erlass oder Stundung) muss Kontakt zur zuständigen Gemeinde aufgenommen werden. Gewerbesteuervorauszahlung
Ist die Höhe der Gewerbesteuer einmal festgesetzt, ist in der Regel vierteljährlich eine Gewerbesteuervorauszahlung zu leisten. Diese werden nach dem voraussichtlichen Gewerbeertrag im laufenden Geschäftsjahr berechnet. Fällig wird die Gewerbesteuervorauszahlung immer bis Mitte eines Quartals – d.h. zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Über die Gewerbesteuererklärung für das vergangene Geschäftsjahr wird die endgültige Steuerschuld festgelegt und die Vorauszahlungen darauf angerechnet. Übersteigen die Vorauszahlungen die Gewerbesteuerschuld, erhalten Unternehmer*innen eine Gewerbesteuer-Rückerstattung.
vi. IST DIE GEWERBESTEUER EINE BETRIEBSAUSGABE?
Die Gewerbesteuer zählt nicht zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) – und ist deshalb bei der Gewinnermittlung nicht abzugsfähig.
Die Gewerbesteuer buchen müssen Unternehmer*innen trotzdem. Gewerbesteuervorauszahlungen werden auf dem Konto “Gewerbesteuer” gebucht. Eine Gewerbesteuernachzahlung wird auf dem Konto “Gewerbesteuernachzahlung Vorjahre” verbucht.
Die Gewerbesteuer kann zwar nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden. Einzerluntehmer*innen und natürlichen Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft haben jedoch die Möglichkeit zur Gewerbesteuer-Anrechnung. Je nach Hebesatz der Gemeinde kann die Gewerbesteuer ganz oder teilweise mit der Einkommensteuer verrechnet werden. So soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden sowie eine steuerliche Benachteiligung gegenüber Freiberuflern, die von der Gewerbesteuerpflicht befreit sind.
Die Gewerbesteuer buchen müssen Unternehmer*innen trotzdem. Gewerbesteuervorauszahlungen werden auf dem Konto “Gewerbesteuer” gebucht. Eine Gewerbesteuernachzahlung wird auf dem Konto “Gewerbesteuernachzahlung Vorjahre” verbucht.
Die Gewerbesteuer kann zwar nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden. Einzerluntehmer*innen und natürlichen Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft haben jedoch die Möglichkeit zur Gewerbesteuer-Anrechnung. Je nach Hebesatz der Gemeinde kann die Gewerbesteuer ganz oder teilweise mit der Einkommensteuer verrechnet werden. So soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden sowie eine steuerliche Benachteiligung gegenüber Freiberuflern, die von der Gewerbesteuerpflicht befreit sind.
vii. DIE WICHTIGSTEN FAKTEN ZUR GEWERBESTEUER IM ÜBERBLICK
- Die Gewerbesteuerpflicht gilt für alle Selbstständigen und Unternehmen, die zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit eine Gewerbe anmelden müssen.
- Die Grundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag – nicht (!) der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb.
- Berechnet wird die Gewerbesteuer über zwei Kennzahlen – den Gewerbesteuermessbetrag sowie den Gewerbesteuerhebesatz.
- Die Gewerbesteuer zählt nicht zu den Betriebsausgaben und kann nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden.
- Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und Gewerbetreibende gegenüber Freiberufler*innen nicht zu benachteiligen, erfolgt die Gewerbesteuer-Anrechnung auf die Einkommensteuer bzw. die Körperschaftsteuer.