WERBUNGSKOSTEN BEI VERMIETUNG UND VERPACHTUNG

Vermieten oder verpachten Sie Immobilien? Dann vergessen Sie die absetzbaren Werbungskosten nicht bei der nächsten Steuererklärung.

i. Was gehört zu den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung?

Zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung gehören alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung der Immobilie entstehen. Hier sind einige Beispiele:
  • Instandhaltungskosten und Reparaturen: der vermieteten Immobilie, wie zum Beispiel Malerarbeiten, Sanitär- und Elektroarbeiten, Reparaturen an der Heizung oder am Dach.
  • Verwaltungskosten: wie zum Beispiel Buchhaltungskosten, Steuerberatergebühren oder die Kosten für die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen.
  • Finanzierungskosten: die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Immobilie entstehen, wie zum Beispiel Zinsen für Darlehen oder Hypotheken, Kreditprovisionen oder Schätzkosten.
  • Betriebskosten: wie Grundsteuer, Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasgebühren oder Versicherungsbeiträge, sofern sie nicht vom Mieter getragen werden.
  • Abschreibungen: auf den Wert der vermieteten Immobilie und auf bestimmte Einrichtungsgegenstände wie Möbel oder Küchengeräte.
  • Reisekosten: Wenn Vermieter aus beruflichen Gründen Reisen im Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung unternehmen.

ii. Wie hoch sind Werbungskosten bei Vermietung?

Die Höhe der Werbungskosten bei einer Vermietung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. der Art der Vermietung oder Verpachtung, dem Alter der Immobilie oder der Höhe der Mieteinnahmen, so dass die abzugsfähigen Kosten sehr unterschiedlich ausfallen können. Um die genauen Werbungskosten zu ermitteln, sollten Vermieter oder Verpächter daher im Zweifelsfall einen Steuerberater konsultieren.

iiI. Wo trage ich die Werbungskosten bei der Vermietung ein?

Alle Einkünfte aus Vermietungen, sowie die damit zusammenhängenden Werbungskosten werden in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Werbungskosten können direkt in die Anlage V eingetragen werden. Sie können aber auch in einer gesonderten Aufstellung angegeben werden.

Zu beachten ist, dass die Werbungskosten im Jahr ihrer Entstehung geltend gemacht werden müssen und nur bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen abzugsfähig sind. Sind die Werbungskosten höher als die Mieteinnahmen, können sie in der Regel im Folgejahr oder in den Folgejahren als Verlustvortrag geltend gemacht werden.

Es empfiehlt sich, die genauen Angaben zu den Werbungskosten und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sorgfältig zu dokumentieren und alle entsprechenden Belege aufzubewahren. So kann im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt nachgewiesen werden, dass die Angaben korrekt und nachvollziehbar sind.

iv. Was sind Erhaltungsaufwendungen?

Erhaltungsaufwendungen sind Aufwendungen, die getätigt werden, um den Zustand eines Gebäudes oder einer anderen Immobilie zu erhalten oder zu verbessern. Im Gegensatz zu Herstellungskosten, die der erstmaligen Errichtung oder der wesentlichen Verbesserung einer Immobilie dienen, betreffen Erhaltungsaufwendungen Maßnahmen zur Behebung von Schäden, Abnutzung oder Verschleiß.

Erhaltungsaufwendungen können zum Beispiel sein:

Reparaturen an der Heizungsanlage, der Elektrik oder dem Dach

Renovierungsarbeiten wie das Streichen von Wänden oder der Austausch von Bodenbelägen

Erneuerung von Fenstern und Türen

Sanierung von Fassaden

Austausch von Sanitäreinrichtungen wie Toiletten oder Waschbecken

Instandhaltungsarbeiten wie die Reinigung von Abwasserrohren oder das Ausbessern von Mauerwerk


Erhaltungsaufwendungen können von Vermietern und Eigentümern als Werbungskosten geltend gemacht werden und mindern somit die steuerliche Bemessungsgrundlage. Es ist jedoch zu beachten, dass bestimmte Aufwendungen, die zwar der Instandhaltung dienen, jedoch auch eine werterhöhende Wirkung haben, nicht vollständig als Erhaltungsaufwand geltend gemacht werden können, sondern in Teilen als Herstellungskosten behandelt werden müssen. Daher ist es ratsam, sich bei Unsicherheiten bezüglich der Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten durch einen Steuerberater beraten zu lassen.