I. Prinzip der Einkommensteuer
Grundlage für die Einkommensteuer sind das Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Hier werden unter anderem auch die sogenannten „Prinzipien des Einkommensteuerrecht“ geregelt:
- Besteuerung nach Leistungsfähigkeit
Einkommensteuerpflichtige Personen dürfen nur nach ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet werden.
- Welteinkommensprinzip
Das weltweite Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen wird in dem Land versteuert, indem der Steuerpflichtige seinen offiziellen Wohnsitz hat.
- Nettoprinzip
Prinzip der gestaffelten Steuersätze
- Prinzip der gestaffelten Steuersätze
Das Einkommen wird progressiv (gestaffelt) versteuert. Bedeutet: steigt das Einkommen, steigt auch der Steuersatz.
- Periodizitätsprinzip
Einkommen wird getrennt nach Perioden versteuert. Dabei wird keine Rücksicht auf vorherige oder spätere Perioden genommen.
Der Einkommensteuertarif ist ausgewogen und richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens. Je weniger Geld Sie also verdienen, desto geringer fällt auch die Steuerlast aus. Haben Sie ein hohes Einkommen, müssen Sie entsprechend mehr Einkommensteuer bezahlen.
Der Einkommensteuertarif ist ausgewogen und richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens. Je weniger Geld Sie also verdienen, desto geringer fällt auch die Steuerlast aus. Haben Sie ein hohes Einkommen, müssen Sie entsprechend mehr Einkommensteuer bezahlen.
II. Wer muss Einkommensteuer bezahlen
und wer nicht?
Grundsätzlich ist jede natürliche Person, die in Deutschland Geld verdient und hier lebt oder sich hier üblicherweise aufhält (länger als sechs Monate) einkommensteuerpflichtig. Somit müssen auch Grenzpendler/innen trotz ausländischem Wohnsitz Einkommensteuer zahlen, wenn sie Einkünfte in Deutschland erzielen.
Von der Einkommensteuer befreit sind dagegen folgende Einnahmen:
Von der Einkommensteuer befreit sind dagegen folgende Einnahmen:
- Sozialleistungen wie z.B. Kindergeld, Mutterschaftshilfen oder Erziehungsgeld,
- Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld
- Leistungen aus Kranken- oder Pflegeversicherungen, Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen,
- Leistungen aus öffentlicher Hand wie z.B. BAföG, Stipendien oder Ausbildungsbeihilfen,
- Vergünstigungen Rentner, öffentlich Bedienstete oder Unfallgeschädigte.
Ebenfalls von der Einkommensteuerpflicht befreit sind Arbeitnehmer/innen, die einen Minijob ausüben oder weniger als 450 € verdienen, in einem Verein oder einer öffentlichen Einrichtung arbeiten und weniger als 4.500 € pro Jahr verdienen oder deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Der Einkommensteuer-Freibetrag beträgt für Ledige bzw. einzeln veranlagte bei 9.984 € und für (Ehe-)Paare mit gemeinsamer Veranlagung bei 19.968 € (Stand: 2022).
III. Auf welche Einkünfte muss Einkommensteuer gezahlt werden?
Einkommensteuer wird auf sieben verschiedene Einkunftsarten erhoben. Dazu gehören:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (z.B. Weinbau, Jagd)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (auch Alters- oder Invaliditätsbezüge)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte (z.B. Renten, Unterhaltsleistungen)
Auch die Lohnsteuer von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen fällt darunter. Diese ist nämlich keine eigenständige Steuerart, sondern eine Form der Einkommensteuer.
IV. Einkommensteuersätze
Die Einkommensteuer ist in verschiedene Progressionszonen gestaffelt. Bedeutet: Der anzuwendende Einkommensteuersatz und somit Ihre Steuerlast erhöht sich bei steigendem Einkommen. Der Einkommensteuertarif ist eine Berechnungsvorschrift und gibt an, wie viel Einkommensteuer Sie zahlen müssen:
Zone
Höhe des zu versteuernden Einkommens
Steuerlast
Zone 1 - Nullzone
0 € - Grundfreibetrag
0 %
Zone 2 – untere Progressionszone
Grundfreibetrag – 14.532 €
14 % - 24 %
Zone 3 – mittlere Progressionszone
14.533 € - 57.051 €
24 % - 42 %
Zone 4 – obere Progressionszone
57.052 € - 270.500 €
42 %
Zone 5 – Proportionalzone (Reichensteuer)
Ab 270.501 € (Reichensteuer)
45 %
V. Einkommensteuer - Unbeschränkt, beschränkt oder erweitert beschränkt steuerpflichtig
Wie viel Einkommensteuer Sie zahlen müssen, hängt von drei Faktoren ab: Wie hoch Ihre Einkünfte sind, ob Sie und Ihr (Ehe-)Partner/in zusammen veranlagt werden und ob Sie unbeschränkt, beschränkt oder erweitert beschränkt steuerpflichtig sind. Welche dieser Formen der Steuerpflicht bei Ihnen greift, ist wiederum abhängig von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt:
- Unbeschränkt steuerpflichtig
Unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 bis 3 EStG sind alle, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und im Inland oder Ausland Einkünfte erzielen. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen wird vermieden, dass die inländischen und ausländischen Einkünfte nicht doppelt besteuert werden.
- Beschränkt steuerpflichtig
Beschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 und 3 und des § 1a EStG sind alle, die Einkommen in Deutschland erzielen, ihren Wohnsitz jedoch im Ausland haben oder sich für gewöhnlich nicht in Deutschland aufhalten. Beschränkt steuerpflichtig sind jedoch nur Einkünfte, die in § 49 EStG aufgeführt sind.
- Erweitert beschränkt steuerpflichtig
Erweitert beschränkt steuerpflichtig sind alle, die aus Deutschland in ein Niedrigsteuerland wegziehen und dennoch Einkünfte in Deutschland erzielen (z.B. durch Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieben oder selbstständiger Arbeit etc.).
VI. Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
Die tatsächliche Höhe der Einkommensteuer berechnet das Finanzamt in mehreren Schritten:
- 1. Einnahmen summieren
Alle Einnahmen aus selbstständiger, nichtselbstständiger und forstwirtschaftlicher Tätigkeit werden addiert. Die Summe daraus ergibt die Bemessungsgrundlage.
- 2. Abzugsfähige Ausgaben, Freibeträge und Härteausgleich
Für die Ermittlung des Einkommens wird von der Summe der Einkünfte nun alle steuermindernden Freibeträge, Pauschalen und Ausgaben abgezogen. Von dem sich daraus ergebenden Einkommen werden anschließend der Härteausgleich oder Kinderfreibeträge abgezogen. Übrig bleibt dann das zu versteuernde Einkommen.
- 3. Anwendung der Grundtabelle oder Splittingtabelle
Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, die zusammen veranlagt werden, wird die Splittingtabelle angewendet. Bei der Einzelveranlagung dagegen die Einkommensteuer-Grundtabelle. Mithilfe dieser Tabellen wird die Einkommensteuer festgelegt.
- 4. Abzug von Vorauszahlungen, gezahlte Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer
Nach Festlegung der Einkommensteuer werden im letzten Schritt noch bereits geleistete Einkommensteuervorauszahlungen, gezahlte Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer abgezogen.
Ist die Berechnung der Einkommensteuer abgeschlossen, erfahren Sie über den Einkommensteuerbescheid, ob Sie Steuern nachzahlen müssen oder erstattet bekommen.
Ist die Berechnung der Einkommensteuer abgeschlossen, erfahren Sie über den Einkommensteuerbescheid, ob Sie Steuern nachzahlen müssen oder erstattet bekommen.
VII. Grundtabelle und Splittingtabelle
Wurde das zu versteuernde Einkommen ermittelt, kann die Höhe der Einkommensteuer bei Ledigen oder einzeln veranlagten (Ehe-)Paaren durch die Einkommensteuer-Grundtabelle bzw. bei zusammenveranlagten (Ehe-)Paaren von der Splittingtabelle abgelesen werden.
Zu versteuerndes
Einkommen
Einkommen
Einkommensteuer-
Grundtabelle
Grundtabelle
Einkommensteuer-Splittingtabelle
20.000 €
2.207 €
4 €
25.000 €
3.562 €
832 €
30.000 €
5.020 €
1.910 €
35.000 €
6.581 €
3.136 €
40.000 €
8.246 €
4.414 €
45.000 €
10.014 €
5.744 €
50.000 €
11.884 €
7.124 €
55.000 €
13.859 €
8.556 €
60.000 €
15.932 €
10.040 €
65.000 €
18.032 €
11.576 €
70.000 €
20.132 €
13.162 €
75.000 €
22.232 €
14.802 €
80.000 €
24.332 €
16.492 €
85.000 €
26.432 €
18.234 €
90.000 €
28.532 €
20.028 €
95.000 €
30.632 €
21.872 €
100.000€
32.732 €
23.768 €
*Einkommensteuer-Grund- und Splittingtabelle (Stand:2022) für das zu versteuernde Einkommen in 5.000 €-Schritten.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Unterschied Lohnsteuertabelle und Einkommensteuertabelle
Neben den beiden Einkommensteuertabellen gibt es auch noch die Lohnsteuertabelle. Diese dient jedoch ausschließlich dazu, dass Ihr Arbeitgeber die monatlich an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer abzüglich Ihrer Freibeträge errechnen kann.
Die Grund- bzw. Splittingtabelle dagegen wird erst im Rahmen der Jahressteuererklärung angewendet, um die tatsächliche Einkommensteuer nach Abzug sämtlicher Steuerermäßigungen zu ermitteln.
Die Grund- bzw. Splittingtabelle dagegen wird erst im Rahmen der Jahressteuererklärung angewendet, um die tatsächliche Einkommensteuer nach Abzug sämtlicher Steuerermäßigungen zu ermitteln.
VIII. Einkommensteuererklärung
Die Einkommensteuererklärung dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer. Sie legen damit dem Finanzamt Ihre Einkommensverhältnisse vor. Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder diese freiwillig einreichen, kommen eine ganz Reihe an verschiedenen Formularen auf Sie zu, die Sie ausfüllen müssen. Welche Steuerformulare Sie neben dem für alle geltenden Mantelbogen noch benötigen, hängt davon ab, ob sie zum Beispiel Kinder haben, Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung erzielen oder Haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden sollen.
Zu den wichtigsten Formularen gehören unter anderem:
Zu den wichtigsten Formularen gehören unter anderem:
Formular
Für wen oder für was
Mantelbogen
Alle
Anlage N
Arbeitnehmer/innen
Anlage S
Freiberufler/innen & Selbstständige
Anlage G
Gewerbetreibende
Anlage Kind
Kinder
Anlage R
Rentner
Anlage V
Miet- oder Pachteinnahmen
Anlage KAP
Kapitalerträge
Anlage AV
Private Altersvorsorge & Riester-Rente
Anlage AUS
Ausländische Einkünfte
Anlage VL
Vermögenswirksame Leistungen
Anlage Vorsorgeaufwand
Versicherungsbeiträge
Anlage SO
Sonstige Einkünfte
Anlage Sonderausgaben
z.B. Berufsausbildungskosten, Spenden etc.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
z.B. Krankheitskosten, Pflegekosten etc.
Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen
z.B. Handwerkerkosten, Haushaltshilfe etc.
Anlage L
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Anlage Unterhalt
Unterhaltsleistungen
Es gibt noch einige weitere Formulare wie zum Beispiel den Mantelbogen für beschränkt Steuerpflichtige, die Anlage Mobilitätsprämie für Pendler (ab 2021), die Anlage für energetische Maßnahmen oder die Anlage FW für die Förderung von Wohneigentum.
Tipp!
Für die meisten Steuerzahler ist die Einkommensteuererklärung nicht nur lästige Pflicht, sondern ein absoluter Albtraum. Durchaus verständlich, denn das Steuerrecht ist sehr komplex und für den Laien an vielen Stellen schlichtweg zu kompliziert. Die Gefahr etwas zu vergessen oder nicht korrekt eingetragen zu haben, ist somit groß. Einfacher, schneller und deutlich weniger fehleranfällig ist da die Nutzung einer Steuersoftware. Damit erledigen Sie Ihre Steuererklärung binnen kürzester Zeit, können diese online und über ELSTER direkt an das Finanzamt senden und erhalten zusätzlich noch wertvolle Tipps und Informationen, um Steuern zu sparen.
Für die meisten Steuerzahler ist die Einkommensteuererklärung nicht nur lästige Pflicht, sondern ein absoluter Albtraum. Durchaus verständlich, denn das Steuerrecht ist sehr komplex und für den Laien an vielen Stellen schlichtweg zu kompliziert. Die Gefahr etwas zu vergessen oder nicht korrekt eingetragen zu haben, ist somit groß. Einfacher, schneller und deutlich weniger fehleranfällig ist da die Nutzung einer Steuersoftware. Damit erledigen Sie Ihre Steuererklärung binnen kürzester Zeit, können diese online und über ELSTER direkt an das Finanzamt senden und erhalten zusätzlich noch wertvolle Tipps und Informationen, um Steuern zu sparen.
IX. Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben und wer nicht?
Wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss und wer nicht, wird im Einkommensteuergesetz geregelt. Das EStG unterscheidet allerdings zwischen einer Pflichtveranlagung (verpflichtende Steuererklärung) und einer Antragsveranlagung (freiwillige Steuererklärung). Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind Sie, wenn:
- Auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde, dass Ihr Ehepartner oder Ehepartnerin im EU-Ausland lebt.
- Sie einen Wohnsitz im Ausland haben, in Deutschland jedoch die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt haben.
- Sie Kapitalerträge erzielt haben, die nicht der Abgeltungssteuer unterlagen.
- Sie einen Verlustvortrag geltend gemacht haben.
- Sie Pensionär/in sind und mehr als 11.900 € an Bezügen erhalten haben.
- Sie Beamter/Beamtin sind und die Vorsorgepauschale für Ihr Gehalt höher als Ihre anzuerkennenden Versicherungsbeiträge war.
- Sie oder Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin kein Arbeitsentgelt beziehen, die steuerpflichtigen Einkünfte jedoch über dem Grundfreibetrag liegen.
- Sie selbstständig sind, ein Gewerbe betrieben oder Landwirt/in sind.
- Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert werden.
Da die Steuerschuld in der Regel mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten ist, stehen die Chancen als Arbeitnehmer/in jedoch gut, dass Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Doch auch wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, können Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Sinnvoll ist das zum Beispiel dann, wenn Ihnen nachweislich höhere Werbungskosten als die Werbungskostenpauschale entstanden sind.
X. Einkommensteuererklärung - Welche Kosten können abgesetzt werden?
Im Laufe des Kalenderjahres sammeln sich verschiedene Kosten an, die Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen können. Zu den absetzbaren Ausgaben gehören:
- Werbungskosten
Für Werbungskosten berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 1.000 € ab. Sind Ihnen höhere Werbungskosten entstanden, müssen Sie diese nachweisen können. Zu den typischen Werbungskosten gehören unter anderem Ausgaben für Arbeitsmittel, Fachbücher, Fortbildungskosten, Dienstreisen, Bewerbungskosten, Fahrtkosten zur Arbeit oder Kosten für ein Arbeitszimmer.
- Sonderausgaben
Sonderausgaben sind Kosten aus Ihrer privaten Lebensführung, die zwar steuerlich begünstigt, jedoch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Hierzu gehören unter anderem Krankenversicherung- oder Altersvorsorgebeiträge, Spenden, Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder Schulgeld für private Schulen. Der Fiskus gewährt jedem ledigen Steuerpflichtigen einen Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 € bzw. 72 € für (Ehe-)Paare. Diesen müssen Sie nicht gesondert beantragen, sondern wird bei der Einkommensteuererklärung automatisch vom Finanzamt abgezogen. Sind Ihnen höhere Kosten als die Pauschale entstanden, können Sie diese natürlich trotzdem geltend machen. Sie müssen die Ausgaben dann jedoch belegen können.
- Außergewöhnliche Belastungen
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem Krankheitskosten, Pflegekosten, Kurkosten, Scheidungskosten, Bestattungskosten, Unterhaltsleistungen an Bedürftige oder Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat nach einer Katastrophe (z.B. Hochwasser).
- Kinder-Freibetrag & BEA-Freibetrag
Bei der Einkommensteuer prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge steuerlich für Sie günstiger sind. Pro Elternteil beträgt der Kinderfreibetrag 2.730 € und der BEA-Freibetrag 1.464 € (Stand: 2022).
- Pflege-Pauschbetrag
Wenn Sie Angehörige pflegen, können Sie den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 € - 1.800 € (Stand 2022) geltend machen. Die Höhe des Pflege-Pauschbetrags ist abhängig vom Pflegegrad.
Einkommensteuererklärung – Corona Besonderheiten
Die Corona-Pandemie hat nicht nur unseren Alltag in Bezug auf die Arbeit oder das Familienleben verändert, sondern hat auch Auswirkungen auf die Steuer:
- Homeoffice-Pauschale
Arbeitnehmer/innen können für die Steuerjahre 2020, 2021 und auch 2022 eine Home-Office-Pauschale in Höhe von 5 € pro Tag aber maximal 600 € pro Jahr geltend machen. Zumindest dann, wenn Sie kein häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn haben und stattdessen beispielsweise am Küchentisch oder von der Couch aus arbeiten oder wenn Sie freiwillig und ohne Anordnung ins Home-Office gehen.
- Kosten für Telefon, Internet und Strom
Um anfallende Kosten für Telefon, Internet und Strom geltend zu machen, ermitteln Sie entweder den abzugsfähigen Prozentsatz in Höhe von 20 % durch Einzelnachweise selbst, oder Sie setzen die monatlichen Kosten pauschal mit 20 %, jedoch maximal 20 € an. Die Pauschale können Sie jedoch nur dann nutzen, wenn für Ihre Tätigkeit die berufliche Nutzung Ihres privaten Anschlusses erforderlich ist bzw. mit sich bringt.
- Anlage Corona Hilfen
Wenn Sie als Selbstständige/r während der Pandemie staatliche Corona-Hilfen oder Zuschüsse (z.B. Soforthilfen oder Überbrückungshilfen) erhalten haben, sind diese zwar umsatzsteuerfrei, müssen jedoch in der Einkommensteuererklärung angeben. Hierfür gibt es seit 2020 die Anlage Corona Hilfen. Die Abgabe des Formulars ist für alle Selbstständigen verpflichtend, also auch dann, wenn Sie keine staatlichen Zuschüsse beantragt oder erhalten haben.
XI. Abgabefrist Einkommensteuererklärung
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern, Freiberuflern und Selbstständigen endet am 31.07. des Folgejahres. Der Termin gilt im Übrigen unabhängig davon, ob Sie Ihre Steuererklärung online oder in Papierform abgeben. Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen für die Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht ein, drohen Verspätungszuschläge. Es gibt jedoch die Möglichkeit, den Termin für die Abgabe zu verlängern. Hierfür müssen Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Da ein zeitlicher Aufschub eine reine Kulanzleistung des Finanzamtes ist und Sie keinen Anspruch darauf haben, sollten Sie den Antrag im eigenen Interesse begründen. Gute Gründe wären zum Beispiel ein Umzug oder eine längere Krankheit.
XII. Einkommensteuerbescheid
Haben Sie Ihre Einkommensteuererklärung eingereicht und wurde diese vom Finanzamt geprüft, wird Ihnen das Gesamtergebnis Ihrer Steuererklärung anschließend als Einkommensteuerbescheid zugeschickt. Auf der letzten Seite Ihres Bescheids können Sie sehen, ob das Finanzamt die von Ihnen angegebenen Ausgaben vollumfänglich akzeptiert hat oder nicht. Finden Sie keinen Hinweis, wurden alle Ausgaben anerkannt. Wurden nicht alle Ausgaben anerkannt, muss das Finanzamt seine Entscheidung entsprechend begründen.
XIII. Einkommensteuervorauszahlung
Freiberufler, Selbstständige oder Gewerbetreibende müssen eine vom Finanzamt festgelegte monatliche oder vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung leisten. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Einkommen des letzten oder vorletzten veranlagten Steuerjahres und wird in einem Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird die fällige Steuerschuld jedoch mit den Vorauszahlungen verglichen. Der sich durch den Vergleich errechnete Differenzbetrag wird dann entweder erstattet oder muss nachgezahlt werden.
Arbeitnehmer/innen zahlen über den Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers bereits monatlich Einkommensteuer im Voraus. Seit dem Bürgerentlastungsgesetz von 2009 können jedoch auch Arbeitnehmer/innen sowie Rentner/innen von einer Einkommensteuervorauszahlung betroffen sein. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (z.B. Vermietung oder Verpachtung) erzielt werden, sondern auch bei ausschließlichen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Rente, Arbeitslohn).
Arbeitnehmer/innen zahlen über den Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers bereits monatlich Einkommensteuer im Voraus. Seit dem Bürgerentlastungsgesetz von 2009 können jedoch auch Arbeitnehmer/innen sowie Rentner/innen von einer Einkommensteuervorauszahlung betroffen sein. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (z.B. Vermietung oder Verpachtung) erzielt werden, sondern auch bei ausschließlichen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Rente, Arbeitslohn).
Wann werden Einkommensteuervorauszahlungen fällig?
Einkommensteuervorauszahlungen müssen Arbeitnehmer/innen nur dann zahlen, wenn die Vorauszahlung im Kalenderjahr mindestens 400 € und für den Vorauszahlungszeitpunkt mindestens 100 € beträgt. Nach § 37 des EStG müssen die Vorauszahlungen quartalsweise entrichtet werden – also jeweils zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. eines Kalenderjahres. Bei Selbstständigen kann das Finanzamt auch eine monatliche Einkommensteuervorauszahlung festlegen. Ändern sich die Einkommensverhältnisse, kann auch eine Herabsetzung der Einkommensteuer beim Finanzamt beantragt werden. Das gilt für Arbeitnehmer und Rentner genauso, wie für Selbstständige.
XIV. Einkommensteuernachzahlung
Steuern nachzahlen müssen Sie dann, wenn Sie im Laufe des Steuerjahres zu wenig Einkommensteuer gezahlt haben. Bei Selbstständigen ist dieses Szenario aufgrund schwankender Einkünfte nicht unüblich, trifft jedoch auch häufig auf Paare zu, die die Steuerklassen III und V haben. Für die Berechnung ermittelt das Finanzamt die bereits gezahlte Einkommensteuer und die insgesamt zu zahlende Summe. Ist die zu zahlende Einkommensteuer höher als die von Ihnen bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen, müssen Sie die Differenz daraus nachzahlen.