i. Was beinhalten Pflegekosten?
Pflegekosten umfassen die Kosten für die Pflege und Betreuung von Personen, die aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen oder Krankheiten auf Hilfe angewiesen sind. Diese Kosten können verschiedene Leistungen umfassen, z. B:
- Pflegeleistungen: Alle Maßnahmen, die der Pflegebedürftige benötigt, um seinen Alltag zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden oder bei der Nahrungsaufnahme.
- Betreuungsleistungen: Alle Leistungen, die der Pflegebedürftige benötigt, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel Freizeitaktivitäten, Ausflüge oder Unterstützung bei der Kommunikation.
- Technische Hilfen: Alle technischen Hilfen, die der Pflegebedürftige benötigt, um seinen Alltag bewältigen zu können. Dazu gehören zum Beispiel Rollstühle, Treppenlifte oder Gehhilfen.
- Wohnraumanpassung: Alle baulichen Maßnahmen, die notwendig sind, um die Wohnung des Pflegebedürftigen barrierefrei und sicher zu gestalten. Dazu gehören zum Beispiel das Anbringen von Haltegriffen, der Umbau des Badezimmers oder der Einbau von Rampen.
Die genauen Kosten für die Pflege hängen von vielen Faktoren ab, zum Beispiel von der Pflegestufe des Betroffenen, der Art der benötigten Leistungen und der Region, in der die Pflege stattfindet. In Deutschland werden die Pflegekosten zum Teil von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen.
ii. Wer kann Pflegekosten von der Steuer absetzen?
In Deutschland können Pflegekosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Es kommt jedoch darauf an, wer die Pflegekosten getragen hat und für wen die Pflegeleistungen erbracht wurden.
Grundsätzlich können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings sind diese Kosten nur dann absetzbar, wenn es sich um eine individuelle finanzielle Belastung handelt, die der Steuerpflichtige allein trägt. Das bedeutet, dass nur die Kosten abgesetzt werden können, die nicht durch Versicherungen oder andere Sozialleistungen abgedeckt sind.
Konkret können folgende Personen Pflegekosten von der Steuer absetzen:
Grundsätzlich können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings sind diese Kosten nur dann absetzbar, wenn es sich um eine individuelle finanzielle Belastung handelt, die der Steuerpflichtige allein trägt. Das bedeutet, dass nur die Kosten abgesetzt werden können, die nicht durch Versicherungen oder andere Sozialleistungen abgedeckt sind.
Konkret können folgende Personen Pflegekosten von der Steuer absetzen:
- Pflegebedürftige: Pflegebedürftige können die Kosten für ihre eigene Pflege als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
- Angehörige: Auch Angehörige, die einen nahen Verwandten (z.B. Eltern oder Großeltern) pflegen, können die Pflegekosten von der Steuer absetzen. Sie müssen aber nachweisen können, dass sie die Kosten tatsächlich getragen haben.
- Betreuer: Wenn jemand als gesetzlicher Betreuer für eine pflegebedürftige Person tätig ist und die Kosten für die Betreuung und Pflege trägt, können diese Kosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Zu beachten ist, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und nicht alle Kosten absetzbar sind. Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfall einen Steuerberater zu konsultieren.
iii. Wo trägt man Pflegekosten in der Steuererklärung ein?
In der Steuererklärung werden die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen eingetragen. Diese können entweder im Mantelbogen (Formular ESt 1A) oder in der Anlage Vorsorgeaufwand (Formular ESt 1V) angegeben werden.
Im Mantelbogen können die Pflegekosten unter dem Punkt „Außergewöhnliche Belastungen“ in Zeile 48 eingetragen werden. Hier ist die Summe aller außergewöhnlichen Belastungen anzugeben, also auch die Pflegekosten. Es empfiehlt sich jedoch, die Pflegekosten gesondert aufzuführen, um sie gezielt nachweisen zu können.
Alternativ können die Pflegekosten auch in der Anlage Vorsorgeaufwand unter dem Punkt „Sonstige Vorsorgeaufwendungen und Aufwendungen für Hinterbliebene“ in Zeile 37 eingetragen werden. Auch hier sollten die Pflegekosten gesondert angegeben werden.
Um Pflegekosten in der Steuererklärung geltend machen zu können, müssen entsprechende Belege und Nachweise vorgelegt werden. Dazu gehören zum Beispiel Rechnungen von Pflegediensten oder Nachweise über eigene Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Im Mantelbogen können die Pflegekosten unter dem Punkt „Außergewöhnliche Belastungen“ in Zeile 48 eingetragen werden. Hier ist die Summe aller außergewöhnlichen Belastungen anzugeben, also auch die Pflegekosten. Es empfiehlt sich jedoch, die Pflegekosten gesondert aufzuführen, um sie gezielt nachweisen zu können.
Alternativ können die Pflegekosten auch in der Anlage Vorsorgeaufwand unter dem Punkt „Sonstige Vorsorgeaufwendungen und Aufwendungen für Hinterbliebene“ in Zeile 37 eingetragen werden. Auch hier sollten die Pflegekosten gesondert angegeben werden.
Um Pflegekosten in der Steuererklärung geltend machen zu können, müssen entsprechende Belege und Nachweise vorgelegt werden. Dazu gehören zum Beispiel Rechnungen von Pflegediensten oder Nachweise über eigene Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen.