i. Wer muss die Anlage Unterhalt ausfüllen?
Die Anlage Unterhalt ist in der Regel von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Personen auszufüllen, die Unterhaltszahlungen an den früheren Ehegatten oder an Kinder geleistet haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um freiwillige oder gerichtlich angeordnete Zahlungen handelt.
Die Anlage Unterhalt muss jedoch nur ausgefüllt werden, wenn die Unterhaltszahlungen steuerlich relevant sind. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen diese als steuerpflichtige Einkünfte versteuern muss und der Zahler die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in seiner Steuererklärung geltend machen möchte.
Die Anlage Unterhalt muss jedoch nur ausgefüllt werden, wenn die Unterhaltszahlungen steuerlich relevant sind. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen diese als steuerpflichtige Einkünfte versteuern muss und der Zahler die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in seiner Steuererklärung geltend machen möchte.
ii. Was wird in der Anlage Unterhalt eingetragen?
In der Anlage Unterhalt müssen verschiedene Angaben zu den geleisteten Unterhaltszahlungen gemacht werden, wie z.B. der Name des Empfängers, das Geburtsdatum, die Art der Leistung (z.B. Bar- oder Naturalunterhalt) sowie die Höhe der geleisteten Zahlungen.
Die Angaben in der Anlage Unterhalt sind wichtig für die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu müssen jedoch bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein, die in der Anlage Unterhalt dokumentiert werden müssen.
Voraussetzung ist, dass es sich um „zwingende“ Unterhaltszahlungen handelt. Das bedeutet, dass die Unterhaltszahlungen zur Existenzsicherung des Empfängers notwendig sind und der Unterhaltsverpflichtete aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist.
In der Regel können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsempfänger keine oder nur geringe Einkünfte hat und daher steuerlich nicht belastet wird. Der Unterhaltspflichtige kann dann die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung angeben und so seine Steuerlast mindern.
Allerdings gibt es auch hier bestimmte Grenzen und Einschränkungen, die zu beachten sind. So können zum Beispiel nur die Unterhaltsleistungen abgesetzt werden, die nicht bereits als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Außerdem gibt es einen Höchstbetrag, bis zu dem die Unterhaltszahlungen abgesetzt werden können.
Die Angaben in der Anlage Unterhalt sind wichtig für die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu müssen jedoch bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein, die in der Anlage Unterhalt dokumentiert werden müssen.
Voraussetzung ist, dass es sich um „zwingende“ Unterhaltszahlungen handelt. Das bedeutet, dass die Unterhaltszahlungen zur Existenzsicherung des Empfängers notwendig sind und der Unterhaltsverpflichtete aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist.
In der Regel können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsempfänger keine oder nur geringe Einkünfte hat und daher steuerlich nicht belastet wird. Der Unterhaltspflichtige kann dann die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung angeben und so seine Steuerlast mindern.
Allerdings gibt es auch hier bestimmte Grenzen und Einschränkungen, die zu beachten sind. So können zum Beispiel nur die Unterhaltsleistungen abgesetzt werden, die nicht bereits als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Außerdem gibt es einen Höchstbetrag, bis zu dem die Unterhaltszahlungen abgesetzt werden können.